des Monats Aprilis / nach vnsers lieben Herrn geburt / fünffhundert / vnd insechs vnd sechszigsten / vnser Reiche des Römischen im vierdten / des Hun-garischen im dritten / vnd des Böhemischen im achzehenden Jahren.MaximilianDaniel Archiepiscop. Mogunt per Germaniam Archicancellarius.Vt l. V. Zasij. D.Ad mandatum Sacræ Cæsareæ Maiestatis propriumL KirchschlagerGegenwärtige Copey ist durch mich Johannem Potgiesser von Kayser-licher macht offenbarn Notarium / auß dem Original besiegeltem vnd vnder-zeichnetem Kayserlichem Brieff vnd Privilegio abgeschrieben / vnd gegen denselben mit fleiß collationirt / thut sich auch damit von wort zu worten allerdingvergleichen / Welches ich Notarius obgemelt / also mit dieser eigener Hand-schrifft bezeuge.Num. 2.PRIVILEGIVM VNIONISJr Ferdinandt von Gottes Gnaden / Erwöhlter RömischerKayser / zu allen zeiten mehrer des Reichs / rc. Bekennen öffentlichmit diesem Brieff / vnd thun kundt allermänniglich / daß vns derHochgeborn / Wilhem Hertzog zu Gülich / Cleve vnd Berg / Graffe zu derMarck vnd Ravenßberg / Herr zu Ravenstein / vnser lieber Sohn vnd Fürst.vndertheniglich zu erkennen geben / welcher massen Weyland / die auch Hoch-gebornen Johans / Hertzog zu Cleve / vnd Graffe zu der Marck / rc. vnd MariaHertzogin zu Gülich vnd Berg / Gräffin zu Ravensberg / rc. seiner Lieb Vattervnd Mutter in auffrichtung ihrer beyderseits Ehebethädigung sich vermögBrieff vnd Siegeln mit bewilligung / vnd einraumung aller ihrer LiebdenFürstenthumb vnd Lande / Nemblich / Gülich / Cleve vnd Berg / Marck vndRavensberg einmütiglich verglichen vnd vertragen / das jetz gemelte Fürsten-thumb vnd Lande / zu den ewigen tagen beyeinander vnirt vnd verbleiben sollen /vndC 3
Druckschrift
Appellatio Prima. Appellation vnd Provocation beyder Vnierten gewaldtmächtigten Fürsten in den Gülichschen/ Clevischen/ vnd zugehörigen Landen : Wie dieselb von Ihren FF.GG. dem Herren Churfürsten von Meyntz vnd anderen zugeschickt worden ; Mit ihren Beylagen
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