vns vnd dem Heyligen Reich / offt vnd dick bewiesen haben / vnd sein Lieb vntnoch täglich thut / vnd fürbaß hin zuthun vhrbietig ist / auch wol thun mag vndsoll / Vnd darumb mit wolbedachtem muth / gutem zeitigen Raht vnd rechtenwissen / gedachtem vnserm lieben Oheim / Schwager vnd Fürsten / obeingeleibtKayserlich Privilegium / Gnad vnd Freyheit gnediglich ernewert / confirmirtbestett vnd bekrefftigt / Ernewern / confirmiren / bestetten vnd bekrefftigen diauch von Römischer Kayserlicher macht / vollkommenheit hiemit wissentlickin krafft diß Brieffs / vnd meynen / setzen vnd wollen / das solch Privilegium inallen seinen worten / clausulen / puncten / articulen / meynung vnd begreiffigen gantz krefftig vnd mechtig sein / stät vnd vest bleiben vnd gehalten werdenVnd mehrbenanter vnser lieber Oheim / Schwager vnd Fürst / Hertzog Wihelm zu Gülich / vnd seiner Lieb Eheliche Leibs Erben / sich dessen nach seineninhalt würcklich erfrewen / gebrauchen vnd geniessen sollen vnd mögen / voallermenniglich vnverhindert. Vnd gebieten darauff allen vnnd jeglichenChurfürsten / Fürsten / Geistlichen vnd Weltlichen / Prælaten / Graffen / Freiherren / Rittern / Knechten / Landhauptleuten / Landvögten / HauptleutenVitzdomben / Vögten / Pflegern / Verwesern / Ambeleuten / SchultheissenBurgermeistern / Richtern / Rähten / Bürgern / Gemeinden / vnd sonst allerandern vnsern vnd des Hey. Reichs Vnderthanen vnd getrewen / von obbrürter vnser Kays. macht / ernstlich vnd vestiglich mit diesem Brieff / vnd wollen / das sie offtbemelt vnsern lieben Schwager vnd Fürsten / Hertzog Wilhemen zu Gülich / vnd seiner Lieb Erben / bey obbegriffener Kayserl. Gnad vnFreyheit / vnd dieser vnser Confirmation gentzlich vnd berühiglich bleiben.vnd derselben gebrauchen vnd geniessen lassen / Sie daran nicht verhindernnoch darwider betrüben / bekümmern oder beschweren / noch des jemands andern zuthun gestatten / in kein weiß noch wege / als lieb einem jeden sey vnser vndes Reichs schwere vngnad vnd straff / darin die peen in obbeschriebenem We-land vnsers lieben Herrn Vetters vnd Schwehers Kayser Carls Hochmitder gedechtnuß / begnadungs Brieff bestimpt / zuvermeiden / die ein jeder /offt er freventlich hiewider thete / vns halb in vnser vnd des Reichs Cammervnd den andern halben theil vielbenanten vnserem lieben Oheim/ Schwagtvnd Fürsten / Hertzog Wilhelmen zu Gülich / oder seinen Erben / so also wideobberuͤrte Gnad vnd Freyheit beschwert vnd betrübt worden / vnableßlich zubezahlen / verfallen sein solle / Das meynen wir ernstlich / Mit vhrkund dißBrieffs / besiegele mit vnserm Kayserlichen anhangendem insiegel / Geben invnser vnd des Heyligen Reichs Statt Augspurg / am ein vnd zwantzigsten tag
Druckschrift
Appellatio Prima. Appellation vnd Provocation beyder Vnierten gewaldtmächtigten Fürsten in den Gülichschen/ Clevischen/ vnd zugehörigen Landen : Wie dieselb von Ihren FF.GG. dem Herren Churfürsten von Meyntz vnd anderen zugeschickt worden ; Mit ihren Beylagen
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