oder derselben Ehelichen Leibs Erben / ohne Eheliche Manliche Leibs ErbenTodsfall abgiengen / daß als dann auff die Töchtern / so von ihme vnd gedachtenvnser Murmen / seiner Gemahel Ehelich geboren / alle vnd jede seiner Lieb Für-stenthumb / Graffschafften / Herrschafften / Land vnd Lent / die von vns als Rö-mischen Kayser / vnd dem Heiligen Reich zu Lehen rüren / fallen / kommen / vnsihnen zustehen sollen / Sie auch derselben Lehen / durch ihre Thräger zu empfangen täuglich vnd geschickt sein / vnd ihnen vnd ihren Ehelichen ManlichenLeibs Erben / von vns vnd vnsern Nachkommen am Reiche / zu Lehen verliehenwerden sollen / Also haben wir angesehen / die manigfaltige getrewe / vnverdros-sene vnd williglich angenehme dienst / die der bemelt vnser Schwager HertzeWilhelm vnd seine Voreltern vnsern Vorfahren / am Reich vnd vns so offdick gethan haben / vnd sein Liev vns noch täglich thut / vnd fürbaß zu thun sicherbeut / auch wolthan kan vnd mag / vnd auch von wegen der sonderbaren gnaden / die wir zu ihme vnd bemelten vnser Muemen / seiner Lieb Gemahel tragenvnd haben / Darumb mit wolbedachtem muth / gutem statlichen Raht / vormit rechtem wissen / dem obbemelten vnserm Schwager / Hertzog Wilhelmenvnd seinen Ehelichen Leibs Erben / vnd ihme mit gedachter vnser MuemenKönigin Maria Ehelich erworben / diese besondere Gnad vnd Freyheit gegben vnd verliehen/ Wir g ben vnd verleihen auch ihnen dieselben von Römischer Kayserlicher macht / vollkommenheit / wissentlich in krafft diß BrieffsAlso waan es sich füzen würde / das gedachter Hertzog Wilhelm / mit obgedachter seiner Lieb Gemahel / vnser Mumen / keinen Ehelichen Manlichen Leibs Erben vberkeme / oder gleichwol Manliche Leibs Erben mit ihrer Lieb erwürbe / dieaber nachgehends vber kurtz oder lang ohne Eheliche Manliche Leibs Erben ab-giengen / das alß dan̄ / so kein Manlicher Ehelicher Leibs Erbe von sein HertzenWilhelms Lieb erberen / mehr vorhanden ist / obgenante seiner Lieb FürstenthumLand vnd Leut / die von vns als Röm. Kayser / vnd dem Heyligen Reich zu Lehen rühren / auff sein Hertzog Wilhelms Eheliche Töchtern / mit gedachter sei-ner Gemahel Königin Maria / vnser lieben Muemen / Ehelich erworben / odewo derselben keine dazumal im Leben were / vnd aber von einer oder mehr Ehelich geborn Leibs Erben vorhanden weren / als dann auff dieselben seiner LiebTöchtern nachgelassene Eheliche Manliche Leibs Erben / so zu derselben zeit imLeben sein / fallen / kommen / vnd jhnen folgen vnd zustehen sollen / vnd in sel-chem fall ihnen vnd ihren Ehelichen Manlichen Leibs Erben wo sie deren einighinder ihnen verlassen / von vns oder vnsern Nachkommen am Reich zu Lehengnediglich verliehen werden sollen. Vnd gebieten darauff allen vnd jeden vnseren vnd des Heyligen Reichs Churfürsten / Fürsten / Geistlichen vnd Welt.
Druckschrift
Appellatio Prima. Appellation vnd Provocation beyder Vnierten gewaldtmächtigten Fürsten in den Gülichschen/ Clevischen/ vnd zugehörigen Landen : Wie dieselb von Ihren FF.GG. dem Herren Churfürsten von Meyntz vnd anderen zugeschickt worden ; Mit ihren Beylagen
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