Num. 1.Jr Maximilian der ander von Gottes Gnaden / ErwölterRömischer Kayser / zu allen zeiten mehrer des Reichs / in Germaniezu Hungarn / Böheimen / Dalmatien / Croatien vnnd Schlavinien / rc. König Ertzhertzog zu Osterreich / Hertzog zu Burgundt / zu Braband /zu Steyr / zu Kernten / zu Crain / zu Lützemburg / zu Wirtemberg / Ober vnNider Schlesien / Fürst zu Schwaben / Marggrasse des Römischen Reichzu Burgaw / zu Mehern / Ober vnd Nider Laußnitz / Gefürster Graffe zu Habpurg / zu Tiroll / zu Psierdt / zu Kiburg vnd zu Görtz rc. Landgraffe in ElsaHerr auff Windischen Marck / zu Portenaw vnd zu Salins / rc. Bekenntöffentlich mit diesem Brieff / vnd thun kundt allermänniglich / Das vns deHochgeborn / Wilhem Hertzog zu Gülich / Cleve vnd Berg / Graffe zu deMarck vnd Ravenßberg / Herr zu Ravenstein / vnser lieber Oheim / Schw.ger vnd Fürst / ein Privilegium / so sein Lieb von Weilandt dem Allerdurchleuchtigsten Fürsten / Herrn Carlen dem fünfften Römischen Kayser / vnsernlieben Herrn / Vettern vnd Schweheren / Hochlöblicher gedechenuß erwo-ben / gehorsamlich vorbringen lassen / darin Jhre Kays. Mayt. jetzgedachtemvnserm lieben Oheim / Schwager vnd Fürsten / Hertzog Wilhelmen zu Gülich / diese besondere Gnad vnd Freyheit gethan vnd gegeben / also / wannsich fügen wurde / das sein Lieb mit der Durchleuchtigen / Hochgebornen F.stin / Fraw Maria / gebornen Königin zu Hungarn vnd Böheim / Ertzhertzgin zu Osterreich / Hertzogin zu Burgundt / rc. vnd Gräffin zu Tyroll / rc. v.freundlichen lieben Schwester seiner Lieb Gemahel / keinen Ehelichen Ma-lichen Leibs Erben erzeugte / oder gleichwol Eheliche Leibs Erben mit jhLieb erwürbe / die aber folgends vber kurtz oder lang / ohne Eheliche ManlichLeibs Erben abgiengen / das als dann / so kein Ehelicher Manlicher Leibs Er-von sein Hertzog Wilhelms Lieb geboren / mehr fürhanden ist / seiner Liebstenthumb Land vnd Leuth / so von Ihrer Mayestat als domals RömischKayser / vnd dem Heyligen Reich zu Lehen rüren / auff sein Hertzog WilhelmEheliche Töchtern / mit bemelten vnser lieben Schwester / Königin Mariaseiner Lieb Gemahel Ehelich erworben / oder wo derselben keine dazumahl inleben / vnd aber von einer oder mehr Ehelich geborn Leibs Erben vorhandenweren / als dann auff derselben seiner Lieb Töchtern nachgelassene EhelichManliche Leibs Erben / so derselben zeit im leben sein / fallen / kommen vndfolgen vnd zustehen sollen / vnd in solchem fall jhnen vnd ihren Eheltehen Manlichen Leibs Erben / wo sie deren einige hinder jhnen verliessen / von Jhrer Ka-
Druckschrift
Appellatio Prima. Appellation vnd Provocation beyder Vnierten gewaldtmächtigten Fürsten in den Gülichschen/ Clevischen/ vnd zugehörigen Landen : Wie dieselb von Ihren FF.GG. dem Herren Churfürsten von Meyntz vnd anderen zugeschickt worden ; Mit ihren Beylagen
Entstehung
Seite
16
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