aber / rc. ein jeder Churfürst / Fürst vnd Standt des Heyligen Reichs schuldigist in guter bereitschafft zu schicken / auch in seinen Fürstenthumben vnd Lan-den / Herrschafften / Obrigkeit vnd Gebieten / solche embsige fürsehung zu thun.das er vnd die seinige dannoch dermassen gefast sein / damit sie sich vnversehensvberfals selbst etwas zuentschütten / Darauß dann ferner erscheint / das JhreFF. GG. Ihrer Kay. May. als dieser Landen Ober- vnd vnmittelbarn Lehen-herrn in nichten vorgegriffen worden / sondern Jhre F. GG. sich ihres vonGott / der Natur vnd Kay: obangezogene Privilegien erlangten Rechtensgebraucht / vnd gegen menniglich / so an diesen Landen anspruch vnd forderungzuhaben vermeint / vor Jhrer Kay. Mayt. zu Recht zustehen / beruffen / auchdie außgangene Kays. Mandata vnd Citationes nicht eludirt, sondern derenrechtmeßigen gegenbericht darauff zuthun / Jhren F. GG. vnbenommen / zudem auch Jhre F. GG. nicht allein allen andern Interessenten ihr anspruchvnd forderung vorbehalten / sondern sich auch bereit mit dem DurchleuchtigenHochgebornen Fürsten vnd Herrn / Herr Johansen Pfaltzgraffen bey Rhein /Hertzogen in Bayern / dermassen verglichen / das Jhre F. G. den zu Dortmundauffgerichten vertrag allerdings ratificirt / vnd denselben zu impugniren ganznicht gemeint ist / auch zuverhoffen / es werde sich der auch Durchleuchtig.Hochgeborne Fürst vnd Herr / Herr Carll Marggraff zu Burgaw / rc. einegleichmeßige vnd gute vergleichung nicht zuwider sein lassen / Daher dann zusehen / das den andern Interessenten kein vnwiderbringlich præiudicium zuge-zogen / vielweniger das hiedurch vnruhe oder vnfriede / oder auch verbitterungzwischen den Ständen vnd nahe Verwandten vnd Freunden / wie bey mehr-gemelten Mandatis Jhren F. GG. zu vnschuldt auffgedrungen wird / ange-richt / dann ja auß voriger deduction das gegenspiel am tag / das hiedurch keinevnruhe noch vnfried / sondern ruhe vnd friede / keine verbitterung / sondern einerechte vertrewliche zusamensetzung aller Landen / Ständt / ausserhalb wenigerGülichschen / welche allein wie obangeregt / das publicirte Mandat jr gemacht /ervolgt / Vnd irret hiegegen nicht / was in mehr angeregtem Mandato angezo-gen wird / das der auch Durchleuchtig vnd Hochgeborne Fürst vnd Herr / HerrChristian der ander Hertzog zu Sachssen / Landgraff zu Düringen / Marggraffzu Meissen / Burggraff zu Magdenburg / des Heyl. Römis. Reichs Ertzmar-schalck vnd Churfürst/ꝛc. wegen seiner Churfürstl. Gnaden an diesen Landenvnbegründter piætension / oder auch andere bey Kays. May. geklagt vnd ange-geben haben mögen / Dann die Stände dieser Landen den vnfug solcher forde-rung wol wissen / vnd sich erklärt. da sonsten andern beschwerden abgeholffen /B 2
Druckschrift
Appellatio Prima. Appellation vnd Provocation beyder Vnierten gewaldtmächtigten Fürsten in den Gülichschen/ Clevischen/ vnd zugehörigen Landen : Wie dieselb von Ihren FF.GG. dem Herren Churfürsten von Meyntz vnd anderen zugeschickt worden ; Mit ihren Beylagen
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