Druckschrift 
Appellatio Prima. Appellation vnd Provocation beyder Vnierten gewaldtmächtigten Fürsten in den Gülichschen/ Clevischen/ vnd zugehörigen Landen : Wie dieselb von Ihren FF.GG. dem Herren Churfürsten von Meyntz vnd anderen zugeschickt worden ; Mit ihren Beylagen
Entstehung
Seite
10
Einzelbild herunterladen
 

solte / die zwischen Jhren FJ. GG. durch getrewe sorgfeltige vnd fleißige vn-terhandlung / Hochgedachtes Herrn Landgraffen Moritzen zu Hessen / zu Dortmundt getroffene vergleichung vor vnzettig an ihr selbsten nul vnd nichtig zuhalten / in sonderlicher betrachtung / das dieselb ihr essentiales partes hat / nemblich consensum contrahensium, auch das sie zuverhuͤtung innerlicher zwytragtvnd empörung an gesehen / vnd das Jhrer Kays. May. an deroselben Ober= vndLehens gerechtigkeit / auch gewohnlicher Reichsstewren / jnhales von JhrerKay. Mayt. ertheilten Privilegien / auch den andern Jnteressenten dardurchnichts an ihrer gebürlicher Hochheit vnd anspruch benohmen / sondern außtrucklich vorbehalten ist / wann auch jemahln die zetten vnd beschaffenheit desgantzen Römischen Reichs / vnd dieser Benachtbarten Landen erfordert haben / das zwischen Jhrn F F. GG. vnd deroselben Principalen der mißverstantauffgehaben vnd hingelegt/ vnd an stat desselben gute einigkeit vnd freundschafft befördert würde / So ists eben jego / da gleich mit absterben HochseligenG. Hertzogen Johans Wilhelm der so lang gewünschter vnd entlich erlangteranstandt / zwischen beyden Niderländischen Kriegenden theilen erfolgt / welcher leichtlich durch Jhre F F. GG. vneinigkeit / vnd da ein jeder theil von JFF. GG. vnd deroselben Principalen vor sein Haubt die Posseßion dieseLanden manu militari, zubehaubten vnd zu conserviren vnderstanden / vnddahero Partheyen an sich zuschlagen hetten genottrengt werden können / nichtallein in diesen vnd den benachtbarten Landen / sonder auch im gantzen RömReich vnter so nahen verwandten Chur= vnd F. Heusern solche gefehrlichekrieg vnd vnruhe zubefahren gewesen / welche sie noch Jhre F5. GG. posteritetnicht so bald hetten zu ruhe vnd frieden bringen können. Das aber in angerestem Kays. Mandato weiter angezogen / das zuvortstellung solcher vergleichungJhre F. GG. solten vorhabens sein / den Ständen vnd Vnderthanen dieserLanden eine Erbhuldigung zuzumuten / Jst zwar nicht ohne / das Jhre FGG. dieselben an dero Principalen Erblanden Underthanen / deren sie inrühigen besitz gerathen / zugesinnen von Rechtswegen erlaubt / haben sich auchdie Vnderthanen darin vnverweigerlich wie angezeigt / erwiesen / Dahero Jhre55. GG. auch keines wegs mandirt werden sol oder kan / die wenige anzahl derSoldaten / so Jhre F. GG. zu dero Leibs Guardi vnd verwarung dieserStatt / wie auch etlscher anderer plätz vnd örter dieser Landen in ihre bestallunggenommen / abzudancken / weil solchs zu garniemands offension, sondern alleinzu notwendiger defension vnd handhab ihrer erlangten Posseßion angesehen /bevorab weil vermög des Hey. Reichs Abschiedt de Anno 1555. S. Nach denaber / 2