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Appellatio Prima. Appellation vnd Provocation beyder Vnierten gewaldtmächtigten Fürsten in den Gülichschen/ Clevischen/ vnd zugehörigen Landen : Wie dieselb von Ihren FF.GG. dem Herren Churfürsten von Meyntz vnd anderen zugeschickt worden ; Mit ihren Beylagen
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daß es deßhalb keine gefahr haben würde / vnd das niemahlen bey Leben oderauch nach Todt ihres abgestorbenen letzten Landsfürsten vnd Herrn / dieserprætension vnter dem nahmen der Interessirten Herrn gedacht worden / Dannoch zum vberfluß thun Ihre FF. GG. abermaln vnd endlich noch sich zumRechten erbieten / vnd werden auff vorgehende ordentliche Citation vnd Clazsalva interim possessione sua, quam nemo dimittere cogitur ad alterius contradictionem vor Jhrer Kays. Mayt. als Ihren Fürstlichen Gnaden Ober: vndLehenherrn / jhre sachen in Recht weiters zu justificiren wol wissen.Weil nun dem allem wie obgesetzt in warheit also / vnd darauß erscheinet /daß nicht allein zu Recht niemand verbotten / sich feiner angefallener Erbschafft vnd dern erledigten Posseßion mit würcklicher insistentz zu naͤhern / sondern vielmehr einem jeden der Ingres vnd Antrit in die vacirende Posseßionzugelassen / So gar / das er nach gelegen: vnd weitleufftigkeit der guter / auchandere / wo von nöthen / zu hülff ziehen / vnd sich wider jeden vnbillichen gewaldarinnen so gut er kan / auffhalten / verthedigen vnd handhaben mag. Daherfür eine algemeine Rechts Regul in allen Geistlichen vnd Weltlichen Rech-ten gehalten würdt / das ohne vorgehende Rechtliche vnd ordentliche Citationvnd erkandtnuß / niemand seiner inhabender Pojeßion entsetzt / sondern einjeder etiam praedo, ne dum iustus possessor darbey geschützt vnd gelassen werdensoll / welches dann auch der Natur selbsten vnd aller völcker Rechten / insonderheit aber des Heyl. Reichs hochverpeenten Landfrieden / Constitutionenvnd Ordnungen gemeß / welche außtrücklich vermögen / das keiner den anderndes senigen wider Recht vnd vnzimlicher weiß entsetzen/ vnd ob jemande derandern mit thätlicher handlung oder sonsten einiger gestalt heimlich oderoffentlich mit was gesuchtem schein auch das möchte geschehen / an seinemRechten beschweren vergewaltigen / dringen beleidigen oder betrüben würdedas so wol ein jeder Regierender Röm. Kayser / als alle des Reichs Ständeschuldig / dem beschwerden theil wider den vergewaltiger / oder so thätlichhandlung vorgenommen / rath / hilff vnd beystand zuerzeigen / sonderlich wannder Besitzer wie diß orts gleich vnd recht leiden mag / vnd sich zur caution de in-dicio sisti & iudicatum solui erbietet / So ist dem allem nach vnschwer zuermessen, zu was vnwiderbringlichem schaden es nicht allein Hochgemelt IhrenFF. GG. sondern auch der consequentz halben der gantzen posteritet / ja allenChur. Fürsten / vnd Ständen des Heyl. Römischen Reichs würde gereichenWann Jhre F.F. GG. dem obangeregten Kays. gebotten def.riren / vnd sichsolcher gestalt mit betröhung der Acht vnd aber Acht / ohne vorgehende ordent-liche