Druckschrift 
Appellatio Prima. Appellation vnd Provocation beyder Vnierten gewaldtmächtigten Fürsten in den Gülichschen/ Clevischen/ vnd zugehörigen Landen : Wie dieselb von Ihren FF.GG. dem Herren Churfürsten von Meyntz vnd anderen zugeschickt worden ; Mit ihren Beylagen
Entstehung
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Allergnedigsten Herrn außgewürckt / vnd also des effects nicht seyen / das sieJhre FF. GG. zu einiger parition verbinden / oder vermög Rechtens / vnddes Heyligen Reichs Constitutionen / den Rähten / Landständen vnd Vnder-thanen / wie auch Jhrer F F. GG. Dienern vnd bestelter Leibs guardi / bey peender Kayserlichen vnd des Reichs Acht vnd aber Acht/ auch verlierung allerLehen / Gnaden / Privilegien vnd Freyheiten von Rechts wegen dergestaltköndte gebott geschehen / das sie Jhre FF. GG. vor ihre Obrigkeit nicht erken-nen noch annehmen solten, angesehen das einem Lehen vnd Erbfolger das com-modum possessionis mit gebürlicher / vnd im Rechten zugelassener apprehen-sion vnd antrettung derselben ohne ersuchen vnd erlaubnuß der Ober vnd Le-henherrn / von Rechts wegen zugelassen vn verstattet wird: Vnd das der Ober-vnd Lehenherr auff ansuchen des possessoris denselben dabey so lang zu schützenvn handzuhaben von Rechtswegen schuldig / biß er mit ordentlicher vn Recht.licher erkändtnuß derselben entsetzt wirdt / Vnd wann schon deme also wehr,das Jhre Kay. Mayt. vor dero zu Dortmundt getroffener vergleichung denInteressenten zu diesen Landen den weg Rechtens eröffnet / vnd dieselbe vorsich als dieser sachen vnmittelbaren Richtern citirt vnd geladen hette / darüberdoch Jhre Mayt. zu mild berichtet sein / in ansehung die Original Citation et-lich tag nach solcher angedeuter vergleichung einbracht vnd publicirt worden.So köndte dannoch solche Citation vnd eröffnung des Rechtens dem recht-messigen possessorn in seiner possession nicht nachtheilig sein / bevorab weil allerescripta diese tacitam conditionem in sich haben / si preces veritate nitantur, cu-ius tacitae conditionis & clausulae virtute poena comminata in suspenso tantisperesse debet, donec de veritate & falsitate narratorum doceatur. Derwegen IhreFF. GG. auch zu vnderschiedlichen malen gegen menniglich / so an Ihren FFGG. anspruch oder forderung zuhaben vermeint / vnd sie dem nicht erlassenwollen / zum ordentlichen Rechten vor Jhre Kay. Mayt. als ihrem vngezwei-felten Ober vnd Lehenherrn / oder wohin sonsten die sache gehörig sich beruffenhaben / vnd immittels die manutenents bey ihrer wolerlangten Possession inzweyen gesambten schreiben de dato 6. vnd 27. Junii stylo veteri allervnder.thenigst gebetten / auch sie dabey zuhandhaben / von Rechtswegen befugt / da-von sie auch durch keinerley gebot / weder ex officio & motu proprio, noch auffjemands contradiciren oder ansuchen / von Rechts wegen abgehalten werdenmögen. Sondern ist viel mehr die hohe Obrigkeit schuldig den Possidentenwider menniglich / auch wo von nöten / mit gewehrter hand hand zuhaben / vndkönten Jhre F F. GG. bey sich nicht ermessen / woher Jhre May bewegt werdensolte /