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Appellatio Prima. Appellation vnd Provocation beyder Vnierten gewaldtmächtigten Fürsten in den Gülichschen/ Clevischen/ vnd zugehörigen Landen : Wie dieselb von Ihren FF.GG. dem Herren Churfürsten von Meyntz vnd anderen zugeschickt worden ; Mit ihren Beylagen
Entstehung
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in nahmen dero Principalen gebürliche handgelübd vn pflicht geleistet / vnd sie vor ihren Landsfürsten acceptirt haben / biß daran einer außihrer Principalen mittel der rechte Successor dieser Landen zuseinerklert werde. Ebener gestalt haben sich auch die Landstende des Für-stenthumbs Berg vnd der Graffschafft Ravenßberg / alhie auff denGülichschen Landtag in Jhrer FF. GG. handgelübt / pflicht vnd gehorsam ergeben / wie gleichfals eine gute anzahl der Gülichscher Ri-terschafft / vnd alle Stätte des Fürstenthumbs Gülich ausserhal-ihrer vier / welche sich auß mangel haben der volmacht entschuldigetmit welchen / ob wol Jhre FF. GG. des Revers halben sich auch beinahe verglichen/ vnd sie also sich den einhelligen schluß aller dieseFürstenthumb / Graffschafften vnd Herrschafften zu accommodirenbey sich gantz entschlossen wahren / Dennoch seind sie von ihrem guttvornehmen abgehalten / vnd jrr gemacht / wie am 23. Julij nachmittags zwischen drey vnd vier vhren vngefehr in diese Statt erschollen /das nicht allein von dem Graffen von Hohenzollern als Kay. Com-missario / zwey Mandata eines auff der Cantzley / vnd das ander andas Rahthauß thor angeschlagen / sondern auch nachgehends so we-Jhren JF. GG. selbst / als auch etlichen von den Gülichschen vndBergischen Ständen neben etlichen Kayf: schreiben insinuire wolden / wie die beyligende abgedruckte Copeyen/ solcher Kay: schreibetvnd Mandaten sub num. 5. 6. 7. mit mehrerem zuerkennen gebenWeil nuhn Ihre FF. GG. bey sich leichtlicht ermessen konten / daallerhand gefehrliche weiterung innen vnd ausser der Landen hieraufentstehen / die gehorsame Ständ vnd Underthanen gegen sie vervnruhigt vnd irrgemacht / vnd also an stat des Edlen friedens vnd guteeinigkeit so sie mit den Ständen dieser Landen vnd Vnderthanen getroffen / eine trennung vnnd gefehrliche confusion erweckt werdenmöchte / Als haben sie die vnersucht Ihrer FF. GG. angeschlagenPatenten / salva tamen Imperatoris Maiestate & praeuia solenni protestatione coram Notario & testibus in continenti abthun zulassen,kein vmbgang haben köndten / weil Jhre FF. GG. all ihr obangtzogenes verhandlen auß den Kayserlichen Rechten / Privilegienvnd Reichs Constitutionen genugsamlich zu justificiren wissen / vnddahero leichtlich ermessen können / das solche Mandata sub & obrepttie, von Jhrer FZ. GG. widerwertigen / bey Kayſ. Mayt: vnſermAllergnedig