keit gegen einander zubefahren hetten / darzu sie daß der Durchleuch-tig vnd Hochgeborne Fürst vnd Herr / Herr Moritz Landgraff zuHessen / Graff zu Catzenelnbogen / Dietz / Ziegenhain vnd Nidda / rc.gantz trew: Brüderlich vnd Vätterlich ermahnet / vnd dahin vermö-get / das sie zuvorderst zu Homburg eins theils zusamen kommen / daselbsten Jhre FF. GG. einer anderer zusammenkunfft binnen derStatt Dortmundt gegen den 27. May stylo vet. verglichen / wie auchgeschehen / vnd die so hoch gewünschte vnd diesen Landen gantz er-sprießliche vnd heilsame vergleichung zwischen Ihren FF. GG. innahmen vnd als Gewalthabere / deroselben Principaln erfolgt / dar-auff sie dann als bald beyde zusamen mit einem ansehenlichen Comi-tat der Adelichen Land Ritterschafft nacher Düsseldorff / als der ge-wohnliche Residentz vnd Hoffhaltung / alda auch die RegierungCantzeley vnd Rechen Cammer der Gülichschen / Bergischen vndRavenßbergischen Landen / von vhralters gewesen / sich erhoben / aldasie in der Statt von der Burgerschafft mit Lieb eingenommen vndempfangen / jhre Residentz auff dem Fürstlichen Schloß genommen /vnd biß noch durch sie vnd die jhrige continuirt/ bald darnach sich indas Fürstenthumb Cleve begeben / vnd seind daselbst gleichfals miteiner zimblichen anzahl der Adlichen Ritterschafft vnd Landsassen /in die Haubstatt Cleve / mit grossem applaus vnd freuden / Burger-meister vnd Raths / auch der gemeinen Burgerschafft vnd Vnder-thanen mit fliegenden Fähnlein eingeholt / daselbsten auch auff demFürstlichen Schloß ihre Hoffhaltung vnd Residentz angestelt / vndseind nach vmbgang etlicher tage von dannen nach der Statt Embe-rich/ Reeß/ Wesel vnd Duißburg verreist/ in welchen sie auch vonBurgermeistern vnd Rath / vnd der gantzen Burgerschafft mit glei-chen freuden vnd fliegenden Fähnlein eingeführt worden / Vnd ha-ben Jhre FF. GG. auch allerseits in allen Haubt: vnd andern Stät-ten dieses Fürstenthumbs vnd Graffschafft gebürlichen pflicht ge-than / wie sie nun bald darauff die Landstendt des FürstenthumbsCleve / vnd Graffschafft Marck gen Duißburg auff dem Landtag zu-erscheinen / verschrieben / seind Jhre FF. GG. daselbsten auch Per-sönlich erschienen / vnd mit ihnen nach inhalt eines hiebey ligendenRevers sub num. 4. sich vereinbaret / also das sie die samptliche Ständdeß Fürstenthumbs Cleve vnd Graffschafft Marck / Jhren F F. GG.in nahmen
Druckschrift
Appellatio Prima. Appellation vnd Provocation beyder Vnierten gewaldtmächtigten Fürsten in den Gülichschen/ Clevischen/ vnd zugehörigen Landen : Wie dieselb von Ihren FF.GG. dem Herren Churfürsten von Meyntz vnd anderen zugeschickt worden ; Mit ihren Beylagen
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