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Frohnfastcn, auf geschehene Aufforderung, nicht giebt, der soll,zur Strafe, 1 Vicrduug Wachses, und dabei doch das Frohn-fastcngcld entrichten. Bei dem Ableben eines Bruders odereiner Schwester empfängt die Brüderschaft ans dem Sterb-Hause einen halben Gulden, wofür diese, jedesmal den Tagnach dem Begängnisse in der Kirche, des Verstorbenen Sie-benten und Dreißigsten begehen wird. Das Gedächtniß derlebendigen uud der Todten wird jährlich zweimal gefeiert,und zwar: 1) auf St. Albanstag (21. Juni) zu Nacht uudam folgenden Morgen, und 2) auf den achten Tag der h. dreiKönige (13. Jan.) zu Nacht, des Abends mit einer Vigilic,und des Morgens mit der Vesper Vigilic uud einer Siug-mcssc für die Verstorbenen und einer Singmcssc uon Unserlieben Frauen, wobei Alle zu der Vigilic Abends 10, undMorgens zu der Messe 15 Paternoster und Ave Maria, zumHeile der Todten, beten, nnd bei jeder Singmcssc 1 Hellerzum Opfer entrichte» sollen. Wer bis zur dritten Lcttiou, oderbei dcr Singmcssc vor dem Lesen der Epistel nicht da ist, soll3 Heller, und wer ganz ausbleibt, 1 Vicrdung Wachses gcbcn;wer ans driugcndcn Gründen nicht kommen kann, wird dießdem Kcrzenmeister mcldcn und scin Opfer schicken; wer Un-einigkeit in dcr Brüderschaft stiftet, gegen die Ordnung unge-horsam ist, und die Strafe nicht entrichtet, wird durch dieMehrheit dcr Brüdcr für unthcilhaftig erklärt werden. DcrAustritt ist gestattet, doch soll der Antretende zuvor 1 PfundWachses entrichten. Etwaige Zurechtweisungen sind nicht mitGroll, sondern mit Dank aufzunehmen. Jährlich werden2 Kcrzcnmcistcr gesetzt, welche über Einnahme und AusgabeRechnung stellen, und welchen Kcrzenmcisteru die Brüdcr, bcider Berufung zu Versammlung gehorsam seyn sollen').
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') Darmst. Archiv. St, Johannistag de« Täufer« (24. Juni). Gleich,zeitiae Abschrift °nf Pergament. Der siebente und der dreMsteTag nach dem Ableben, »" welchem der TrauerMeödienst »ehaltenwurde.