540 Kap. VIII. Die sociale Mechanik. 2. Der Zwang.
in den Rechtseinrichtungen zum Ausdruck bringen. Dasungleiche Recht erscheint hier als der modus vivendi zwi-schen dem Mächtigeren und Schwächeren, als die Voraus-setzung, an welche das friedliche Zusammenleben beidergeknüpft ist, und gerade der Schwache hat das lebhaftesteInteresse daran, solange sich in den ursprünglichenMachtverhältnissen beider Theile nichts geändert hat,daran nicht zu rütteln. Das Recht, das der Mächtigereihm dictirt, es möge noch so hart sein, enthält, so paradoxes klingt, gegenüber dem Zustande, der seiner harrenwürde, wenn es fehlte, für ihn immer noch relativ eineWohlthat: die Wohlthat des bemessenen Drucks gegen-über dem unbemessenen. Die Willkür des Mächligenbleibt fortan immer noch möglich, aber nur um denPreis der Rechtsverletzung, und von welcher Bedeutungdies moralische Element selbst der physischen Gewalt ge-genüber ist, haben wir oben (S. 340) gezeigt.
So wahr es nun auch ist. dass die Gerechtigkeit dasLebensprincip der Gesellschaft enthält (S. 336) und mithindie höchste Aufgabe bildet, welche sie zu verwirklichenhat, so verkehrt würde es sein zu verkennen, dass es imLeben der Völker Lagen geben kann, wo die sociale Un-gerechtigkeit vorübergehend relativ ebenso berechtigt undgeboten ist wie so viele andere Einrichtungen, denen einedauernde Berechtigung nicht zukommt, z. B. die Sklaverei.Besser die Sklaverei als AbschlachUiDg des Feindes (S. 347),besser eine auf dem Fuss der Ungleichheit des Rechts ein-