Druckschrift 
1 (1877)
Entstehung
Seite
539
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Sociale Ungerechtigkeit des Rechts. 539

dass es die Geschichte an Beispielen einer solchen socialendie eine Klasse der Bevölkerung auf Kosten der andernzurücksetzenden Ungerechtigkeit nicht hat fehlen lassen, undich komme damit auf einen Einwand zurück, den ich be-reits oben (S. 441) gegen meine Definition des Rechts alsInbegriff der durch Zwang gesicherten Lebensbedingungender Gesellschaft erhoben, aber dort ausgesetzt habe, umihn in dem gegenwärtigen Zusammenhang zu erledigen.Wie verträgt sich diese Thatsache, diese Ausnutzung desRechts im Interesse eines einzelnen Standes mit der Be-hauptung, dass das Recht die Lebensbedingungen der gan-zen Gesellschaft zum Zweck habe?

Denken wir uns den Starken eine Verbindung einge-hen mit dem Schwachen, so wird er, wenn wir uns alleRücksichten, die seinem Egoismus Zügel anlegen können,hinwegdenken, den Gesellschaftsvertrag so einrichten, dasser selber den Löwenantheil bekommt (die s. g. societaslconina). Auf die bürgerliche Gesellschaft übertragen heisstdas: ihre Ordnung wird stets den Machtverhältnissen derverschiedenen Schichten oder Klassen entsprechen, ausdenen sie zusammengesetzt ist. Der Sieger wird dem be-siegten Volk, wenn er es in seinen Staatsverband aufnimmt,nicht die gleiche Stellung mit sich einräumen, sondern esin ein abhängiges Verhältniss versetzen, und nicht minderwird auch innerhalb desselben einheitlich erwachsenenVolks der mächtigere Stand das Uebergewicht seiner Macht