Druckschrift 
1 (1877)
Entstehung
Seite
535
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Die Gränzen der Staatsgewalt Stuart Hill. 535

dann noch Hand an ihn legen, ohne in seine Freiheit ein-zugreifen? Ein von der Achtung vor der Freiheit durch-drungener Mann müsste sich erst über seine wirklicheAbsicht vergewissern, bevor er ihn zurückhielte. »WennJemand aus Arbeitsscheu oder andern vermeidlichen Ur-sachen seine gesetzlichen Verpflichtungen gegen Ändereversäumt, wie z. B. die Erhaltung der Kinder (ich füge alsanderes Beispiel hinzu: Zahlung der Schulden, der öffent-lichen Abgaben), so ist es kein Gewallmissbrauch, wennman ihn in Ermanglung anderer Mittel durch erzwungeneArbeit zur Erfüllung seiner Pflicht nölhigt« (S. 139). AlsoZwangsarbeitsansialten für Faule! Und das auf dem Bodender Freiheit! »Trunkenheit,« sagt Mill (S. 139), »ist in ge-wöhnlichen Fällen kein geeigneter Gegenstand für einegesetzliche Einmischung; ich würde es jedoch für durch-aus gerechtfertigt halten, wenn man eine Person, sofernsie einmal einer gewaltthäligen Handlung gegen Andereunter dem Einfluss starker Getränke überführt würde,unter ein sie persönlich treffendes Ausnahmsgesetzstellte, wonach sie durch jeden künftig nachgewiesenenFall von Trunkenheit strafbar und, falls sie sich in diesemZustande wiederum eines Vergehns schuldig machte, mitmehr als üblicher Strenge dafür bestraft würde.« Einjunger Mensch schlägt im Bausch eine Fensterscheibe ein.Fortan heftet sich nach Mill ein speciell für ihn erlassenesAusnahmsgesetz an seine Ferse, das ihn lebenslänglich