Das Recht — die einseitig verbindende Norm. 341
einer bestimmten Ordnung geboten, d. h. das Privatrechtist theoretisch mit der Despotie vereinbar. Es verhältsich damit nicht anders, als wenn der Herr den Sklaveneine Ordnung vorzeichnet, die sie unter einander beach-ten sollen, er thut es nicht ihrel-, sondern seinetwegen.Eben darin aber liegt zugleich die Unvollkommenheit desZustandes. Hervorgelrieben lediglich durch das Interessedes Herrn, verbleibt diese Ordnung auch in ihrer Durch-führung in steter Abhängigkeil von demselben — derSklave, der sich über die Störung der Ordnung in seinerPerson, über das ihm widerfahrene »Unrecht« beschwert,findet Recht nur soweit, als der Herr nicht ein Interessedaran hat, in diesem Fall etwas anderes zu wollen. Indiesem Sinne also gibt es in der Despotie kein Privat-recht, es fehlt ihm die Sicherheit seiner Verwirklichung— die Laune, Parteilichkeit, Habsucht des Gewalthaberskann ihm jeder Zeit hindernd in den Weg treten. Manmächte glauben, dass diese Gefahr sich in demselbenMasse minderte, als die persönlichen Berührungen desGewallherrn mit den ihm Untergebenen durch die Ausdeh-nung des Staatsgebiets schwieriger und seltener würden,dass also die Sicherheit wüchse mit der Entfernung vomThron — und es wäre richtig, wenn die Willkür nichtda, wo sie auf dem Throne sitzt, zugleich auch den Rich-terstuhl einnähme. Wie der Herr, so der Diener. Der Unter-schied besieht nur darin, dass jener sich vorzugsweisedie Grossen, dieser sich vornemlich die Kleinen zur