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1 (1877)
Entstehung
Seite
88
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88 Kap. VI. Die Gesellschaft.

ist: die Frucht meines Daseins endet nicht mit mir selbst,sie kommt einem Andern zu gute. Der Jurist kennt dasErbrecht nur, so weit es das Vermögen zum Gegen-stände hat Erbschaft bedeutet für ihn nur den öko-nomischen Niederschlag der Person, die Summe ihresLebens in Thalern und Groschen ausgedrückt für denHistoriker und Philosophen dagegen erstreckt sich derBegriff der Erbschaft so weit wie die menschliche Cullur.Erbgang ist die Bedingung jedes menschlichen Forlschrit-tes , Erbgang im culturhistorischen Sinn bedeutet: derNachfolger arbeitet mit den Erfahrungen, dem materiellen,geistigen, ethischen Kapital seines Vorgangers; die Auf-gabe beginnt bei ihm nicht wie beim Thier, das stets aufdas anfängliche Niveau herabsinkt, immer wieder vonneuem, sondern der Nachfolger nimmt sie auf, wo derVormann sie gelassen. Die Geschichte ist das Erbrechtim Leben der Menschheit.

So sind es also zwei Bichtungen, nach denen das»Für Andere sein« sich vollzieht: die Wirkungen unseresDaseins auf die Mitwelt und die auf die Nachwelt.

Das Maass beider gibt uns den Maassstab für den Werlhdes menschlichen Daseins, sowohl der Individuen wie derVölker. Der Werthbegriff ist bekanntlich ein relativer, erist die Tauglichkeit eines Dinges für irgend einen Zweck.In Anwendung auf das menschliche Leben bedeutet dieFrage nach dem Wcrth: wie ist dasselbe der Menschheitzu gute gekommen"? Darnach allein bemissl die Gesell-