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1 (1877)
Entstehung
Seite
36
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36 Kap. II. Der ZweckbegrilT beim Thier.

muss dulden, dass auch die Mitbewohner des Hauses gutdavon haben. In all' solchen Fallen dürfen wir nicht voneinem Handeln für Andere reden, denn das »Für« drückteine Zweckbestimmung aus, woran es hier gebricht. Sol-che Wirkungen habe ich Reflexwirkungen getauft.*)Der Eintritt der mehreren Wirkungen kann aber auchein bezweckter sein, und zwar bezweckt entweder blossvon dem Handelnden oder von beiden Theilen, welcherletztere Fall die Goincidenz der beiderseitigen Interessen(nicht die Identität) zu seiner Voraussetzung hat. DieInteressen des Verkäufers und Käufers bei Abschluss desKaufcontractes coincidiren, aber sie sind nicht identisch,im Gegentheil entgegengesetzt. Das Interesse des Verkäu-fers besteht darin, für die Sache den Preis, das des Käufersdarin, für den Preis die Sache zu erhalten.

Auf dieser Goincidenz der Interessen beruht es, dasssich die Zwecke zweier Personen durch eine einzige Hand-lung erreichen lassen. Damit ist die Möglichkeit gegeben,dass Jemand zugleich für sich und für einen Andern han-deln kann; er dient sich, indem er ihm dient. Das Han-deln für Andere ist demnach mit dem Egoismus nichtunverträglich.

Aber die Voraussetzung, wird man einwenden, andie es geknüpft ist, zieht demselben enge Gränzen; die

*) Ich habe das Verhältniss unter diesem Namen behandelt inmeinen Jahrbüchern, B. 10. S. 245 fl.