Vorrede. XIII
aber gezwungen wird das Hecht, es mag wollen odernicht. Aber schrittweise wird es gezwungen. Das Rechtkennt eben so wenig Sprünge wie die. Natur, erst nmssdas Vorhergehende da sein, bevor das Höhere nachfolgenkann. Wenn es aber einmal da ist, so ist das Höhereunvermeidlich — jeder vorhergehende Zweck erzeugt denfolgenden, und aus der .Summe alles Einzelnen ergibt sichspäter durch bewusste oder unbewusste Abstraction dasAllgemeine: die Rechtsideen, die Rechtsanschauung, dasRechtsgefühl. Nicht das Rechtsgefühl hat das Recht er-zeugt, sondern das Recht das Rechtsgefühl, — das Rechtkennt nur eine Quelle: den Zweck.
Doch ich breche ab, um nicht Ausführungen, die demzweiten Theil meiner Schrift vorbehalten bleiben müssen,vorweg zu nehmen. Das Gesagte wird ausreichen, umden Anfechtungen, denen meine Unterscheidung des Cau-salitäts- und Zweckgesetzes ausgesetzt sein könnte, zurechtfertigen.
Ich habe dieses Werk zweien meiner ehemaligen Zu-hörer gewidmet; es möge ihnen ein Zeichen sein, wieviel Werth ich auf das sympathische Verständniss lege,das sie für die Richtung, die ich in der Jurisprudenz ein-geschlagen habe, bewährt haben. Ich bin in dieser Be-ziehung nicht verwöhnt worden, und um so mehr habeich es anzuerkennen und zu schätzen gelernt, wenn dasEigenste, was ich als Lehrer glaubte geben zu können,auf fruchtbaren Boden fiel.
Schliesslich sehe ich mich noch genöthigt, den Le-ser in seinem eigenen Interesse vor Beginn der Leetüreum die Berichtigung einiger Druckfehler zu bitten. Das