VI Vorrede.
vertrat, und deren Räfhsel ich lösen musste, wenn ichmeinen wissenschaftlichen Frieden wieder gewinnen wollte.
Ich habe es für nöthig gehalten, dies mitzutheilen,weil darin der Grund gelegen ist, der die Fortsetzungdes obigen Werkes so lange verzögert hat. Zu letzteremkann ich erst zurückkehren, wenn das gegenwärtige Werkbeendet ist. Für mich persönlich ist letzteres zu einerLebensfrage geworden, welche das obige Werk, das ichfrüher als meine eigentliche Lebensaufgabe betrachtethatte, in zweite Linie zurückgedrängt hat. Möglich, dassdas Urtheil der Welt das Werthverhältniss beider Werkeanders bestimmen wird, als ich selbst es thue — mir per-sönlich blieb zwischen beiden keine Wahl.
Der Grundgedanke des gegenwärtigen Werkes bestehtdarin, dass der Zweck der Schöpfer des gesammtenRechts ist, dass es keinen Rechtssatz gibt, der nichteinem Zweck seinen Ursprung verdankt. Der Begründungdieses Gedankens und der detaillirteren Durchführung undVerwerthung desselben an den wichtigsten Erscheinungendes Rechts ist der zweite Theil der Schrift gewidmet.Der erste Theil derselben lag ursprünglich gänzlich aussermeiner Berechnung; er ist mir abgenöthigt wider meinenWillen. Ich musste mir sagen, dass eine Schrift, welcheden Zweck zur Grundlage des ganzen Rechtssystems zumachen gedenkt, Rede und Antwort stehen muss überden Zweckbegriff. Gern hätte ich denselben von Andernentlehnt und auf den von ihnen gewonnenen Resultatenweiter fortgebaut, aber ich überzeugte mich, dass sie mirdasjenige, was ich suchte, nicht gewährten. Das Beste,was mir bei meinem Suchen begegnet ist, sind meines