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Die Anwesenheit Napoleons I. in Düsseldorf im Jahre 1811 : hierzu die Kunstbeilage: Einzug Napoleons in die Stadt Düsseldorf
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Staatsrathssitzung. 33

Neben dem Staatsrath sollten Auditeure creirt werden,um über Bittschriften Bericht zu erstatten. '

Da wir hier keine Geschichte des grossherzoglich-bergischen Staatsraths zu schreiben haben, können wirunmöglich im einzelnen auseinandersetzen, in welcherWeise derselbe bisher gewirkt hatte.*) Nur das seierwähnt, dass durch ein kaiserliches Decret vom 15. März1812 der Staatsrath in zwei Sectionen getheilt wurde;die erste hatte die streitigen, die zweite die Rechnungs-angelegenheiten zu behandeln.**) Damit war das erreicht,was der Kaiser schon hier beabsichtigt hatte.

Auch über eine Art Landesvertretung sprach sichder Kaiser aus, ungefähr in dem Sinne, wie er sie späterdurch das erwähnte Decret geschaffen hat. Hierdurchentstand das Collegium der fünfundachtzig, hervorge-gangen aus der Wahl der Höchstbesteuerten, eine Ein-richtung, die von geringer Bedeutung geblieben ist undsich auf dem Papier besser ausnahm, als in Wirklichkeit.Sie hätte in der That keinen weiteren Zweck, als dieVertheilung der directen Steuern auf die Departements,Arrondissements und Gemeinden zu machen.I Wichtiger war die nach Napoleons Ausdruckunauf-schiebbare" Organisation des Gerichtswesens.[Wie erwähnt, war der Code Napoleon noch keineswegs'seinem ganzen Umfange nach im Grossherzogthum ein-geführt. Auch die Einrichtung der Justiz-Behörden warnoch eine wesentlich andere, als in Frankreich. Dassollte jetzt anders werden. Der Kaiser liess sich vonden Staatsräthen darüber Vortrag halten, was dazunöthig wäre, am 1. Januar 1812 eine Gerichtsordnungnach französischem System ins Leben treten zu lassen.Es handelte sich damit um Einrichtung der Tribunaleerster Instanz, der Criminalhöfe und eines Appellhofs,ferner um Einteilung des Landes in Cantone und Bestellungvon Friedensrichtern. Damit wäre dann auch die Ein-führung des vollständigen Code Napoleon notwendigzu verbinden.

Die Staatsräthe konnten nicht zweifelhaft sein. Siewaren, soviel wir wissen, alle von dem Werthe des fran-zösischen Systems überzeugt und werden also denKaiser nur ihrer lebhaften Zustimmung zu einem dies-bezüglichen Decret versichert haben. Wenigstens ist das-

*) Die Akten des Staatsraths sind so lückenhaft als nur mög-lich überliefert und gewähren kein vollständiges Bild dessen, wasdies Institut bis dahin geleistet hatte.

**) Scotti 1. c. 332t.