VI. Die Zeit der Säkularisation und die spätereProvinzial-Pflegeanstalt.
Das Schicksal der deutschen Klöster war eigentlich schondurch den siebten Artikel des Lüneviller Friedens besiegelt,der bestimmte, daß „in Gemäßheit der beim Rastatter Kongreßförmlich aufgestellten Grundsätze das deutsche Reich gehaltensei, den erblichen Fürsten, welche auf dem linken RheinuferBesitzungen verloren, eine Entschädigung zu geben, die denVereinbarungen zufolge, welche nach diesen Grundlagen weiter-hin bestimmt werden sollten, aus dem Schöße des Reiches zunehmen sei" 1 ). So war der Hauptschluß der außerordentlichenReichsdeputation zu Regensburg vom 25. Februar 1803, der im§ 35 2 ) „alle Güter der fundierten Stifter, Abteien und Klöster. . . der freien und vollen Disposition der respektiven Landes-herrn sowohl zum Behuf des Aufwandes für Gottesdienst, Unter-richts- und andere gemeinnützige Anstalten, als zur Erleichte-rung ihrer Finanzen" überließ, eigentlich nur die nachträg-liche Bestätigung eines zum großen Teil schon vollzogenenoder doch unwiderruflich gesprochenen Todesurteils der Klöster.Bezeichnend nach dieser Richtung ist ein Bericht des preußi-schen Residenten in Rom, Freiherrn v. Humboldt, der im Fe-bruar desselben Jahres seiner Regierung nach Berlin die Absichtder römischen Kurie zur Abfassung eines Exposes mitteilt, indem der Nachweis geführt werden sollte, daß der Plan zurSäkularisation, der für die Kirche folgenschwerer sei als Re-formation und westfälischer Frieden, schon seit hundert Jahrenbestanden habe' 1 ). Und in der Tat war der Säkularisation inder voraufgegangenen Zeit trefflich vorgearbeitet; uns interessiertdie Tatsache, daß wir beispielsweise in der damaligen Literatur
') Mavtens VII 538. '-') Granier VIII Nr. 551.
;l ) Ebd. Nr. 539.