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Kloster und Gymnasium Antonianum der Franziskaner zu Geseke
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127
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PHILOSOPHIE 127

der Schuldisziplin und dem Gymnasialpräfekten ') Freilichwurden sie als erwachsene junge Leute behandelt; so durftekeiner entlassen oder bestraft werden ohne die Zustimmungdes Hausobern, der Diskreten und des Lektorenkollegiums; undwährend sonst auf dem Gymnasium, wie in jener Zeit überall,fleißig die Rute angewandt wurde, war bei den Philosophenkörperliche Züchtigung verboten; an deren Stelle traten Geld-strafen, die für die Bestreitung des Aufwandes bei den thesesfinales verwandt werden sollten 2 ). Schon P. Leonard Helmhatte mit einem Hinweis auf die Praxis am Gymnasium zuMünster bestimmt :l ), daß die Philosophen wegen Schulver-gehens, Trunkenheit oder anderer Exesse nur mit Geldstrafenzu Gunsten der Armen belegt werden sollten.

Bis zur Aufklärungszeit war die Methode des philoso-phischen Studienbetriebs rein scholastisch mit besonderer Be-tonung der Philosophie des Duns Skotus. Wie in den huma-nistischen Studien zeigte sich die Provinz auch im Studiumder Philosophie frei von starrem Traditionalismus und bewiesden berechtigten Anforderungen ihrer Zeit gegenüber vollesVerständnis. So schreibt Minister v. Fürstenberg, dessen Schul-plan für die philosophischen (höheren) Klassen 4 ) vom Jahre1776 wohl auch auf die Studien der sächsischen Provinz mo-dernisierend und befruchtend einwirkte, an den Kurfürsten vonKöln im Jahre 1793, daß der Universitätsprofessor in Münster,P. Schnösenberg, in der sächsischen Provinzfast der Stifterder philosophischen und mathematischen Studien unter seinenOrdensbrüdern" sei "')

') Regulae 1675 § 2.) Regulae 1717 § 3 Nr. 5.

a ) Regulae lßfifi § 4 Nr. 1. ") Esser, Anlagen 05lOfi.

5 ) Pieper 20.