116 GYMNASIUM
räume verurteilt. Auf größeren Vergehen, besonders wenn sieöffentlich bekannt geworden waren, stand das Consilium abeundioder in besonders schweren Fällen die Entlassung, zu der aberaußer der Zustimmung des Präfekten und Klassenprofessorsdas Urteil des Guardians und der Diskreten des Hauses hinzu-treten mußte. Von dieser schwersten Strafe wurde nur sehrselten Gebrauch gemacht, wie denn überhaupt der religiös-sittliche Zustand unter der Studentenschaft sehr gut gewesen ist.Auf die Behauptung Lappes (42), es befänden sich „auf jedemBlatt des Catalogus Klagen über Schlechtigkeit und Undankbar-keit der Schüler", möchte ich feststellen, daß von den 159 Seitendes Catalogus, die in Frage kommen, nur auf etwa 15 Seitensolche Klagen und Strafen vermerkt sind. Von den 2650 Stu-denten, die die Lehranstalt in Geseke besucht haben, sind nurbei etwa 20 Bestrafungen angemerkt. Freilich hat es räudigeSchafe gegeben, die in dem kleinen Landstädtchen zum Ärgerder biederen Bürgersleute studentischen Unfug trieben oder auchSchlimmeres in ihr Kerbholz schnitten. So wird zum Jahre1751 ] ) ein Johann Melchior Pingel aus Warstein erwähnt, derals „Poet" nächtliche Exkursionen liebte und von dem Gymna-sium abging, um sich, was freilich nicht poetisch war, demKriegsdienst zu widmen. Ein schlimmerer Geselle mit langemSündenregister war der Poet Paul Schmitz, der von den 2 1 /.,Jahren seines Aufenthalts in Geseke l x / 2 Jahre „plus veneri,quam palladi" diente und „endlich zur Freude aller" abging.Er wurde am 5. Mai 1753 zum abschreckenden Beispiel für dieanderen am „schwarzen Brett" (per schedam) als entlassenöffentlich an den Pranger gestellt. Auch das Schuldenmachenwar schon bekannt. Zum Jahre 1796 bemerkt der Catalogus,daß der Rhetor Clemens v. Soist aus Werl wegen seinerSchuldenlast Soldat geworden sei. Als die Verwandten ihnvom Kriegsdienst loskauften und zurückbrachten, wurde derArme von seinem energischen Vater zur strengeren Beauf-sichtigung nach Hause geholt, öfters kehrt die Bemerkungwieder, daß Studenten aus Furcht vor der drohenden Strafe-
') Vgl. Lappe 42ff. Die betreffenden Stellen im Catalogus sind beiden angegebenen Jahren zu suchen.