GYMNASIUM 115
verpönten Erziehungsmittels zurückhaltender waren „als diemittelalterlichen und protestantischen Schulen, die von der Rutetäglich ausgiebigsten Gebrauch machten" *) 4 Die Jesuitenpraxiswar auch für unser Gymnasium maßgebend. Während für dieJesuitengymnasien an und für sich ein auswärtiger Strafmeister(corrector) vorgeschrieben war, um „den Lehrer nicht mit demSchüler handgemein werden zu lassen, sondern ihm den nö-tigen Abstand zu wahren" 2 ), hatten die deutschen Jesuiten diekulturhistorisch wie völkerpsychologisch gleich interessanteDispens, die Rutenzüchtigung selbst zu erteilen. „Denn dieStudierenden ertragen leichter die Strafe von dem Lehrer alsvon einem anderen; ja, nach deutscher Sitte geben sie demLehrer nach der Strafe die Hand und danken dafür" :i )- Körper-liche Züchtigung ohne Wissen des P. Präfekten durfte von denProfessoren nicht privatim vorgenommen werden; ebenso wares untersagt, die Strafe vor allen Klassen, also vor dem ganzenGymnasium zu vollziehen 4 ).
Bei den älteren Studenten trat an Stelle der .PrügelstrafeGeldstrafe. Schon die Regulae von 1666 (§ IV, Nr. 1) belegendie Philosophen für Fernbleiben, Zuspätkommen, für Exzesseim Trinken und andere Vergehen nach der Praxis des Gym-nasiums zu Münster mit Geldstrafen, deren Höhe leider nichtangegeben ist. Bei den Jesuiten in Köln bezahlten die Philo-sophen für Zuspätkommen acht Heller oder ein Fettmännchen;für Versäumnis der ersten Vorlesung zwei Weißpfennige ä 12Heller; für Fernbleiben aus Messe und Predigt vier Weiß-pfennige; für Versäumnis eines ganzen Schultages acht Weiß-pfennige. Den Jesuiten nachgebildet war auch die strengeVorschrift, daß weder der Präfekt, noch ein Professor, sondernein zuverlässiger Philosoph diese Strafkasse zu verwalten hatte,deren Erträgnisse für arme Schüler oder auch zur Bestreitungdes Aufwandes bei Schulfeiern verwandt wurden 5 ). AndereDelinquenten oder Philosophen, die wegen ihrer Armut dieGeldstrafe nicht erlegen konnten, wurden zum Fegen der Schul-
') Paulsen I 429. "} Ebd. :l ) Duhr I 266.
J ) Regulae 1717 § III 2 und 4.
<■) Ebd. Nr. 5; Regulae 1666 § IV Nr. 1.