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Kloster und Gymnasium Antonianum der Franziskaner zu Geseke
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1ÖÖ GYMNASIUM

und nur 20 Jahre früher waren noch an die juristischen undmedizinischen Fakultäten Mahnungen zur Pflege der Latinitätergangen.

Ferner ist zweifellos, daß schon den oberen Klassen inder Fertigkeit zum Verständnis des Lateinischen der Weg zumbefruchtenden Eindringen in die auch für unser Geisteslebenhochwichtige geistige Bildung der alten Welt geebnet war; undwenn auf dem Gymnasium selbst aus nahliegenden Gründeneine aber gar nicht einmal enge und prüde Auswahl und Be-schränkung in der Lektüre ad usum Delphini getroffen werdenmußte, so besaß doch der auf dem Gymnasium vorgebildeteStudent das sichere Mittel, den Bildungselementen der antikenKultur, auch außerhalb der Grenzpfähle „der kanonischenLektüre" seiner Gymnasialzeit, nahezutreten. Der Gymnasial-kursus war fünfstufig und umfaßte die Infima, Secunda, Syn-taxis, Poetica oder Humaniora und als oberste Klasse dieRhetorica 1 ). Wir haben schon früher einmal erwähnt, daß dieInfima nicht unserer heutigen Sexta, sortdern unserer Quartaentsprach, weil die Infimisten vor ihrem Eintritt ins Gymnasiumals „Rudimentisten" oder „Parvisten" auf den Trivialschulendie Anfangsgründe der lateinischen Sprache kennen gelernthatten. Die Zulassung zum Gymnasium hing von dem Ausfalleines strengen Aufnahmeexamens ab -)• Den Präfekten wirdzur strengen Pflicht gemacht, Trivialisten ohne genügendeKenntnisse der Rudimenta, die schon zur Lektüre eines leichtenSchriftstellers ausreichen mußten, nicht zur Infima zuzulassen,weil sie den Lehrern zur Last und der Schule zum Hinder-nisse seien :i ). Der Aufstieg zur höheren Klasse sollte mitHintansetzung jeder Rücksicht nur auf Grund genügenderKenntnis erfolgen 4 ). In der ersten Hälfte des September be-stimmte der Studienpräfekt einen Tag für die schriftlichenExamensarbeiten, von deren Ausfall in Verbindung mit einemmündlichen Examen der Nachweis für die notwendige Klassen-

') Rogulae 1717 §.VI; Lappe 26; Schwarz 22; Führer '291

2 ) Rogulae 1666 § I in; Rogulae 1675 § II.

:l ) Rogulae 1717 § II. 4 ) Regulae 1666 § I 11 12.