GYMNASIUM 97
Entsprechend ihrem obersten Grundsatz, daß die „pietasvera veraque eruditio" Kern und Ziel der gesamten Unterrichts-tätigkeit sein muss'), wurde sowohl auf Religionslehre wieauf Religionsübung großes Gewicht gelegt. Was zunächst diereligiöse Unterweisung angeht, so war im Gegensatz zu denmittelalterlichen Schulen im täglichen Katechismusunterricht dieGlaubenslehre wirklich Unterrichtsgegenstand, dem in allenKlassen die erste tägliche Unterrichtsstunde reserviert wurde.Als Handbuch diente der Katechismus des Petrus Canisius-').An den Sonn- und Festtagen war zudem ebenfalls eine Kate-chese eingelegt, die im Gegensatz zu der im damaligen Unter-richtsbetrieb gebräuchlichen Form des Nachschreibens durchdie Studenten „per discursum dramaticum seu dialogicum" sozu geschehen hatte, daß aus der Reihe der Professoren undanderer Beiwohner Objektionen gemacht wurden, die die Schülerlösen mußten :! ). Auf diese Stunde wurde ein solches Gewichtgelegt, daß die Professoren für diese ihre Mühewaltung selbstvon der Vesper und Komplet im Chore befreit wurden. AlsGrundlage dieser Übung diente für die drei untersten Klassender Katechismus des Petrus Canisius und dazu die Katechismus-erklärung des der kölnischen Provinz angehörigen Franzis-kaners Bernardin Mercator. Es handelt sich um seinen imJahre 1663 in Köln erschienenen „Nucleus catecheticus con-tinens brevi compendio doctrinam fidei", von dem schon imJahre 1667 die zweite, im Jahre 1668 eine dritte und im Jahre1694 schon die sechste Auflage erschien. Für die beiden letztenGymnasialklassen und die Philosophen wurde die theologiacatechetica des Coesfelder Jesuiten Petrus Wittfeld bestimmt,dessen „Doctrina christiana 5 libris in gratiam parochorum etliteratae juventutis explicata" zu Münster 1675 schon in zweiterAuflage herauskam ')• Für jene Zeit, in der in Geseke sowohlfür die jungen Ordensleute als auch für weltliche StudentenPhilosophie gelehrt wurde, ist die Bestimmung von Interesse,
') Regulae 1666 § I 1; Regulae 1675 § I; Regulae 1717 § I 1.'-) Duhr I 75 ff.
') Regulae 1666 § I 22; § VIII 23; Regulae 1675 § III IV: Regulae1717 § IV. 4 ) Hurter I 425.
Falke, Kloster Geseke. '