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Kloster und Gymnasium Antonianum der Franziskaner zu Geseke
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GYMNASIUM 95

.für die Beantwortung unserer Frage wichtige Studienordnung,die von P. Cajetan Schmitz aufgefunden und veröffentlichtworden ist ')• Auch in diesen Verordnungen wird die Ab-hängigkeit von den Jesuitengymnasien selbst bis zu den Lehr-mitteln herab betont. Diese Abhängigkeit erstreckte sich nichtnur auf die Technik des Unterrichts, sondern, wie wir weiterunten sehen werden, auch auf die Organisation; so wird in dengenannten Statuten z. B. mit einem Hinweis auf die Jesuitenbestimmt, daß die Schüler aller Klassen der Oberleitung einesPräfekten unterstehen sollen -).

Unmittelbar vor Wiedereröffnung des Gymnasiums zuGeseke im Jahre 1717 wurden „Regulae et privilegia liberaliumartium" erlassen, die sich in einem Kodex des Franziskaner-konvents zu Dorsten erhalten haben und von mir wegen ihrergroßen und grundlegenden Bedeutung im Anhang veröffentlichtwerden. Auch sie betonen von neuem die Abhängigkeit derFranziskanergymnasien von denen der Gesellschaft Jesu undverpflichten das Lehrerkollegium wiederum zum Gebrauch der-selben Handbücher als Grundlage des gesamten Unterrichts-betriebs, die in jener Zeit in den Jesuitengymnasien eingeführtwaren :! ).

Die Jesuiten hatten nämlich schon auf einer Kongregationzu Dillingen im Jahre 1586 ') die Abfassung von Schulkompendienbeschlossen, „um das widerwärtige Diktieren zu vermeiden",und schon ^ damals wurde ein Jesuitenauktor vorgeschlagen,der auch in der ebenerwähnten Studienverordnung für dieFranziskanergymnasien ausdrücklich mehrere Male erwähnt wird.

Es ist der als Pädagoge berühmte Pater Jakob Spanmülleroder, wie er gewöhnlich genannt wird, Pontan, den man alleinseiner klassischen Latinität wegen „als eigentlichen Schul-schriftsteller" bezeichnen darf')• Obschon in den Regulae derTitel des zur Lektüre vorgeschlagenen Pontanschen Buchesnicht angegeben ist, handelt es sich wohl zweifellos um seineProgymnasmata latina, die von 1586 bis 1594 in vier Bänden

') Regulae 1675; Führer 158-161.

-') Regulae 1675 § VII; § II; Führer 160 § VII; 159 § II.

•') Regulae 1717 § VI 1. ') Duhr I 282 7 . "') Ebd, I 671,