44 WIRKSAMKEIT UND WIRTSCHAFTLICHE LAGE
dieses weiten Rahmens lassen die Generalstatuten den einzelnenProvinzen für die Ausgestaltung ihrer Studien vollkommeneBewegungsfreiheit. Im Gegensatz zu den im Jahre 1661 er-lassenen Statuten der benachbarten Provincia Coloniensis l )äußeren sich die 1663 herausgekommenen Statuta provincialiaunserer Provinz nur in zwei Sätzen-), in denen dem Provinzialdie dem Studienbetrieb angemessene Verteilung des Chorgebetes,die Anordnung der Mahlzeiten in den Studienhäusern über-tragen, und die auch heute noch geltende Bestimmung getroffenwird, daß die Lektoren im Interesse einer ungehinderten Hin-gabe an ihre Lehrtätigkeit zur Seelsorgsarbeit nicht heran-gezogen werden sollen. Dieses erste Gesetzbüchlein der obenwieder erstandenen Provinz ist überhaupt in erfreulicher la-konischer Kürze abgefaßt und will, wie es in der Vorrede aus-drücklich heißt ;! ), nur wenige Bestimmungen den von den Patrestreu beobachteten Bestimmungen der Generalstatuten hinzufügen,weil diese für die Regelung des Gemeinwesens innerhalb desOrdens vollauf genügten.
Zudem bestanden neben den Statuten seit dem Jahre 1656sogenannte Ordinationes scholasticae, die 1675 vom ProvinzialAlbert Watringa zusammen gestellt, 1685 und 1690 4 ) einer er-neuerten Bearbeitung unterzogen und im Jahre 1703 vom Pro-vinzial Erasmus Appelfeldt von neuem als bindend veröffent-licht wurden.
Als die sächsische Provinz allmählich nach außen wiedererstarkt war und an Kloster- und Mitgliederzahl bedeutend zu-genommen hatte, wurden auf Grund der gesammelten Erfahrungendie Statuten zur inneren Festigung des immerhin kompliziertenProvinzorganismus stark vermehrt, und aus dem mageren Büchleinvom Jahre 1663 ist im Jahre 1735 durch die Arbeit desP. Beda Wiederholt 5 ) ein verhältnismäßig umfangreiches Gesetz-buch geworden. Der § 2 des 4. Kapitels „De studiis" umfaßtbeinahe sechs Seiten"). Gleich die ersten Bestimmungen sind außer-
') Statuta 1661, 61 ff. '') Statuta 1663, 35. :l ) Ebd. 9.
J ) Acta cap. I 50. Wegen ihrer Wichtigkeit zur Beurteilung der hierkurz behandelten Studien bringe ich die „ordinationes" zur Benutzung fürden Historiker im Anhang Nr. 8 zum Abdruck. 5 ) Acta cap. II 1 17,
c ) Statuta 1735, 52-57.