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Kloster und Gymnasium Antonianum der Franziskaner zu Geseke
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WIRKSAMKEIT UNF) WIRTSCHAFTLICHE LAGE 43

macht. Die Provinzen, welche nicht wenigstens ein philo-sophisches und ein theologisches Studium einrichten und unter-halten konnten, wurden zur „Custodia" degradiert und eineranderen Provinz einverleibt, die für Prediger, Beichtväter und„gelehrte Patres" zu sorgen hatte.

Zu den Studien und damit indirekt zur späteren Seelsorgcsollten nur junge Leute zugelassen werden, die außer den mo-ralischen Eigenschaften auch vor allem genügende Geistesgabenmitbringen mußten, die vollen Studienerfolg und die sichereAussicht auf Verwendung der Seelsorge erhoffen ließen. DieOberen werden ermahnt, diese jungen Leute auf alle mög-liche Weise in der Wissenschaft zu fördern, die ein GeschenkGottes, die Waffe zur Verteidigung des katholischen Glaubens,die Zierde des Ordens, und das Licht für die Völker sei 1 )-Deshalb dürfen die Studenten im Interesse eines intensivenStudiums für andere Aufgaben und Verrichtungen nicht ver-wandt werden. Der Aufstieg zur Theologie darf nur nach be-standenem Examen „in liberalibus disciplinis" geschehen, undes wird die uns etwas drakonisch drückende Bestimmung ge-troffen, daß die wegen ungenügender Kenntnisse einmal Zurück-gewiesenen von der Fortsetzung der Studien auszuschließensind, also wohl dem Laikat zugeführt werden müssen.

Die Lektoren, deren sorgfältige Auswahl dem Provinzial-kapitel zur besonderen Pflicht gemacht wird, werden in Lehr-gang und Methode auf die Philosophie und Theologie des DunsScotus verpflichtet, „weil dieser scholastische Wettkampf zwischendem Doctor subtilis und den übrigen Scholastikern nicht nurin keiner Weise sich schädlich erwies, sondern der Kirche undunserem Orden immer große Förderung brachte" 2 ).

Der Kursus der Theologie wird auf drei Jahre festgesetzt,und für jeden Tag werden zwei Vorlesungen vorgeschrieben.Den Lektoren wird zur Pflicht gemacht, in dieser Zeit denStudenten eine allgemeine Kenntnis der scholastischen Wissen-schaft zu vermitteln, damit sie in den Stand gesetzt werden,später durch Privatstudium sich weiter zu bilden. Innerhalb

') Statuta 1633, 103. Vgl. auch Ordinationes 1703, I 2. Anhang Nr. 8.2 ) Ebd. 104.