83296. Dann zerfällt jede testamentarische Verord-nung wegen einer Bedingung, wenn aus eben dieserbeygefügten Bedingung erhellt, daß nach der Absichtdes Testirers die Verordnung nicht vollstreckt werdensoll, als in so fern die Begebenheit sich ereignen,oder nicht ereignen wird, und wenn der eingesetzte Erb,oder der Legatar noch vor Erfüllung der Bedingungstirbt. 1040.Kann eine Bedingung, welche nach derAbsicht des Testirers nur die wirkliche Voll-streckung seiner Verordnung aufschieben soll,dem eingesetzten Erben oder Legatar im Wegestehen, um ein erworbenes Recht, das aufseine Erben übergehen kann, an der vermachtenSache zu haben?297. Nein, eine die wirkliche Vollstreckung derVerordnung aufschiebende Bedingung kann das bereitserworbene Recht des Erben oder Legatars nicht auf-heben. 1041.Hört das Vermächtniß auf, wenn die ver-machte Sache bey Lebzeiten des Testirersgänzlich zu Grunde gegangen ist?298. Ja, dadurch hört ein Vermächtniß gänzlichauf. 1042.299. Eben so verhält es sich, wenn die Sachenach seinem Tode ohne Zuthun und ohne Verschuldendes Erben zu Grunde gegangen. 1042.300.F 2
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Gesetze über die Erbfolge, Schenkungen und Testamente in Frankreich
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