65Welche Formalitäten werden erfordert zurGültigkeit eines N. 7. von einem Franzosen ineinem fremden Lande errichteten Testaments?,223. Ein Franzose, der sich in einem fremdenLande befindet, kann seinen letzten Willen gültigerklären: 999.1) Wenn er entweder in einem Acte unter Privat-Unterschrift, so wie im Art. 970. §. 181 bestimmt ist,2) Oder wenn er in einem authentischen Acteunter den Formen, die an dem Orte, wo ergefertiget wird, gebräuchlich sind, seine letzteWillens=Verordnung aufsetzt.Wann erst kommt den Testamenten die ineinem fremden Lande errichtet worden, und inFrankreich gelegene Güter betreffen Rechtskraft zu?224. Um diese Testamente in Vollzug zu setzen,wird vorläufig erfordert, 1000.Daß sie vorher auf dem Büreau des Wohnor-tes des Testirers, wenn er ein Domicil inFrankreich beybehalten hat, einregistrirt worden.Hat der Testirer kein Domicil in Frankreich be-halten, so muß die Einregistrirung auf demBuͤreau des Ortes, der als sein letztes Domicilin Frankreich bekannt ist, geschehen seyn.Sollte dieses Testament Verfügungen überImmobilien enthalten, die in Frankreich gelegensind,
Druckschrift
Gesetze über die Erbfolge, Schenkungen und Testamente in Frankreich
Seite
65
Einzelbild herunterladen
verfügbare Breiten