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Gesetze über die Erbfolge, Schenkungen und Testamente in Frankreich
Entstehung
Seite
61
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164) Daß, wenn das Schiff in einen fremdenHasen einläuft, worin sich ein Commissair derfranzösischen Handlungs=Angelegenheiten befin-det, diejenigen, welche das Testament aufge-nommen haben, eins dieser Originale verschlos-sen oder versiegelt in die Hände dieses Com-missairs hinterlegen müssen. 991.Dieser Commissair muß dann dieses ihm überreichteOriginal zum Minister des Seewesens gelangenlassen. 991.Der Seeminister soll veranstalten, daß das ihmzugefertigte Original am Orte, wo der Testirersein Domicil hat, bey der Gerichtsschreibereydes Friedensgerichtes hinterlegt werde. 991.212. Bey der Rückkehr des Schiffes nach Frank-reich, ſey es in den Häfen, wo es ausgerüſtetworden, oder in jeden andern, sollen die beydenOriginale des Testaments, oder dasjenige Ori-ginal, das übrig bleibt, wenn das andere demvorhergehenden Art. gemäß während der Seereiseschon hinterlegt worden ist, gleichfalls verschlossenund versiegelt auf das Büreau des preposé de Pin-scription maritime ausgeliefert werden. 992.Dieser preposé soll sie ohne Zeitverlust an denMinister des Seewesens gelangen lassen. 992.213. Der Seeminister hat dann ihre Hinterlegungauf die in demselben Art. bestimmte Weise zu ver-ordnen. 992.