532) Das Papier, welches diese Verfügungen ent-hält, oder das Papier, welches etwa zumUmschlage dient, soll verschlossen oder versiegeltwerden.3) Der Testirer übergiebt es also verschlossen undversiegelt dem Notar und wenigstens sechs Zeugen.Auch kann er es in ihrer Gegenwart verschließenund versiegeln, und er erklärt dabey, daß das,was in diesem Papier enthalten, sein Testamentsey, das er geschrieben und unterzeichnetoder das ein anderer geschrieben, und er unter-zeichnet habe.4) Der Notar fertiget darüber einen Aufschrifts-Act, der auf eben dieses Papier, oder auf dasBlatt, welches zum Umschlage dient, geschrie-ben wird.5) Der Testirer sowohl als der Notar, beydeunterzeichnen diesen Act zugleich mit den übrigenZeugen.6) Die bisher angeführten Formalitäten müssenin einer ununterbrochenen Handlung, und ohnezu andern Acten zu schreiten, geschehen.7) Würde der Testirer wegen eines nach der Un-terzeichnung des Testaments ihm überkommenenHindernisses den Aufschrifts-Act nicht unter-zeichnen können, so muß seiner deßhalb gemach-ten Erklärung erwähnt werden, ohne daß esgleich-
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Gesetze über die Erbfolge, Schenkungen und Testamente in Frankreich
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