18unbenommen seyn, den Werth des Antheils, dasihm als Erben an den nicht⸗disponibeln Güterngebührt, aus den geschenkten Gütern einzuhalten,wobey aber vorausgesetzt werden muß, daß dieGüter von derselben Natur sind. 924.Was ist Rechtens in Betreff der testamen-tarischen Verfügungen, wenn der Werth derSchenkungen unter Lebenden die disponibleQuote übersteigt, oder ihr gleich kommt?62. In beyden Fällen sind alle testamentarischeVerfügungen kraftlos. 925.Was ist Rechtens, wenn die testamentari-schen Verfügungen entweder die disponibleQuote, oder den Theil dieser Quote, der nachAbzug des Werthes der Schenkungen unterden Lebenden übrig bleibt, übersteigen?63. In diesem Falle geschieht die Verminderungnach Verhältniß der Summen (nach gewissen Pro-centen) ohne einigen Unterschied zwischen Universal-und Particular-Vermächtnissen. 926.Was iſt aber Rechtens in Betreff derVerminderung, wenn der Testirer ausdrücklicherklärt hat, daß es sein Wille sey, daß diesesoder jenes Vermächtniß vor andern ausgezahltwerde?64. In diesem Falle soll dieses Vermächtnißanders
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Gesetze über die Erbfolge, Schenkungen und Testamente in Frankreich
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