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Gesetze über die Erbfolge, Schenkungen und Testamente in Frankreich
Entstehung
Seite
XIII
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XIIImächtniß zu leisten verbunden sind, haften? 257.258. Wie muß die vermachte Sache dem Legatarabgeliefert werden? 259. Was ist Rechtens, wennder Testirer, der jemanden das Eigenthum an einemGrundstücke vermacht hatte, es späterhin durch Er-werbungen vergrößert, werden dann diese Erwer-bungen dem Vermächtnisse hinzugerechnet? 260.Wie verhält es sich aber mit Verzierungen, odermit neuen Gebäuden, die auf dem vermachtenGrundſtücke angebracht worden ſind oder wieverhält es sich mit einem eingeschlossenen Platze,dessen Einfriedigung der Testirer erweitert hat? 261.Was iſt Rechtens, wenn vor oder nach dem Teſta-ment die vermachte Sache für eine auf der Erbschafthaftende Schuld, oder ſelbſt für die Schuld einesDritten zur Hypothek gestellt, oder mit einem Nieß-brauch beschwert worden ist? 262. 263. Was istRechtens, wenn der Testirer eine fremde Sachevermacht hat? 264. Was ist Rechtens, wenn je-manden eine Sache von einer gewissen Gattung ohneweitere Bestimmung vermacht worden? 265. Wasist Rechtens, wenn einem Gläubiger oder einemDomestiken etwas vermacht worden? 266. Mußder Legatar mit einem Particular-Titel für dieSchulden der Erbschaft haften? 267. 268.Siebenter Abschnitt. Von Testaments-Executoren.77Darf der Testirer Testaments-Executoren ernennen?269. Ist der Testirer befugt seinen Testaments-Executoren den Besitz seines Mobilar=Vermögenseinzuräumen, und auf wie lange? 270 272.Wie kann der Erbe dem Besitze der Testaments-Executoren ein Ende machen? 273. Wer kann keinTestaments=Executor seyn? 274. Unter welcherBe-