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Gesetze über die Erbfolge, Schenkungen und Testamente in Frankreich
Entstehung
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VI
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VIfordert? 103. Kann der Geschenkgeber sich denGebrauch oder die Nutznießung an den geschenktenbeweglichen oder unbeweglichen Gütern zu seinemeignen Vortheile ausbedingen, oder darüber zumVortheile eines ändern verfügen? 104. Wozu iſtder Geschenknehmer einzig befugt, wenn ihm Mo-bilien unter dem Vorbehalte des Nießbrauches ge-schenkt worden sind, und der Nießbrauch erloschenist? 105. Wozu ist der Geschenknehmer befugtin Hinsicht der abgegangenen Gegenstände? 106.Kann sich der Geschenkgeber das Rückfallsrecht anden geschenkten Sachen ausbedingen? 107. Zuwessen Vortheil kann dieses Rückfallsrecht ausbe-dungen werden? 108. Worin besteht die Wirkungdes Rückfallsrechtes ?. 109 111.Zweyter Abschnitt. Von den Fällen,worin die Regel, daß Schenkungen unterLebenden unwiderruflich sind, eine Aus-30.nahme leidet.Unter welchen Bedingungen kann eine Schenkung unterLebenden widerrufen werden? 112. Was ist Rech-tens, wenn wegen nicht erfüllter Bedingungen dieSchenkung widerrufen wird? 113. In welchenFällen kann eine Schenkung unter Lebenden wegenUndanks widerrufen werden? 114. Auf Widerrufwegen nicht erfüllter Bedingungen oder wegen Un-danks muß allemal gerichtlich geklagt werden. 115.Binnen welcher Zeitfrist muß die Klage auf Wider-ruf wegen Undanks angebracht werden? 116. Bin-nen welcher Zeitfrist muß die Klage auf Widerrufvon dem Geschenkgeber wider die Erben des Be-schenkten, oder von den Erben des Gebers widerden Geschenknehmer angestellt werden? 117. Wannkann