ciijDa sich vnder dessen zutrüge/ das jemandt der gebrucht sichzu Recht thete erbieten / Solle jme dasselbig / jmfall seine vbertret-tung nit bekendtlich / notori, oder sonsten incontinenti beweißlich /Auch vermog der Rechten vnd publicierten Ordnungen vnd Edic-ten in sich strafflich/ durch vnsere Ambtleuthe/ Vögte vnd anderewie oben / nit geweigert werden / sondern vnuerzuglich / wie sich ge-buͤrt / vnd vnpartheisch widerfaren / Auch durch vnsere Ambtleu-the vnd Beuelhabere zu Recht verklagt, vnd daselbst erkendt wer-den / ob er der thadt schuldig vnd also bruchtig oder strafflich seie o-der nit / Imfall aber einicher vorhin seine Bruchten zuerlagen sichwillig eingelassen / vnd doch folgents im Bruchten verhör des zu-ruck fiele vnd sich weigerten / vnd vnser Ambtman vnd Landtschrei-ber jnen derhalben entweder guetlich zuberichten / oder sonst durchden Landtschreiber Rechtens mit jme zupflegen genötigt wurden /So soll nach außtracht der sachen dem Bruchthafftigen nit alleindie Brucht zubezalen obligen / Sondern jme darneben noch etwasweiters zuerlegen eingebunden werden/ von wegen des langwei-ligen auffhaltens / so er im Bruchten verhör dardurch verursacht /Yedoch soll der jenig so in der erster jnstantz der sachen vnderligenwurde / vnd dem daselbst die Brucht aufferlegt die zubezahlen / vn-erwogen dauon appellirt / angehalten / Aber da er in zweiter in-stantz die sachen gegen seinen widertheill gewunne / Soll jmealßdan gegen denselbigen sich der vorhin bezalter Bruchten oderabtragt wider zuerholen frei stehen / Auch darzu auff sein ansuch-en verholffen werden.Damit auch vnsere Ambtleuthe / Vögte vnd sonst wie oben /andere vnsere / vnd jr eigene sachen im besten darnach richten / vnddes Bruchten verhörs außwarten mögen / So soll vnser Landt-schreiber daran sein / Das vermög der anzeichnuß / die Bruchtender Embter in den bestimbten Monaten furgenomen / verhört vndverthedigt werden / Nemblich im Oberen theil vnsers Fursten-thumbs Gulich.Graffschafft Newenarin Maio et Junio.Embter Sintzig vnd RemagenMunſtereiffellI 4
Druckschrift
Policey Ordnung, des durchleuchtigen hochgebornen Fursten und Herrn, Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich, Cleve und Berg, Grauen zu der Marck und Rauenßberg
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