Druckschrift 
Policey Ordnung, des durchleuchtigen hochgebornen Fursten und Herrn, Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich, Cleve und Berg, Grauen zu der Marck und Rauenßberg
Entstehung
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reiijperson zubedienen. Wie es auch mit den Vicarien / so in krafft jrerfundation personliche residentz erforderen / zuhalten. Imfall aberdie jenigen so bequeem befunden / vnd dergestalt zu bedienung derKirchen zugelassen / folgendts bei der personal bedienung nit blei-ben / oder jr leben ergeren / vnd wie fromen Christlichen Seelsor-gern woll ansteht vnd geburt / sich nit halten wurden / Sollen vn-sere Ambtleuth vnd Beuelhaber solchs (es seien dieselbe durch vnsoder andere presentiert) auffs furderlichst mit allem bericht zuer-kennen geben/ vmb notturfftig einsehens derwegen furzunemenvnd geschehen zulassen.Den Pastoren so incorporirte Kirchen bedie-nen / vnd mit gnugsamer Competentz nit versorgt /darzu zuuerhelffen.Achdem viel Kirchen so geringes jnkomens sein /das ein ehrlich man sich darauff nit erhalten mag /Derwegen offtmals kein geschickte Prediger vndPfarherrn an solchen ortern zubekommen. Dadan dieselbige Pfarkirchen / vnd dern auffkomb-sten / den Stifften / Clöstern oder anderen incorporirt / Sollen ge-rurte vnsere Ambtleuth vnd Beuelhaber vns die gelegenheit mitallem notturfftigen bericht verstendigen / vmb bei den jenigen wel-chen solche incorporationes in vorigen zeiten vergunt/ daran zusein / vnd dieselbige zuerforderen / gemelten Pastoren ein ehrlich vndzimblich hinkomens vnd competentz zu zuordnen.Die Sendt jarlichs halten zulassen.S sollen auch zu außrottung der bößheit / sunden /laster vnd schande / vnsere Ambtleuth vnd Beuelch-haber daran sein / das die Sendt an allen orternjarlichs vermög vnser hieuor außgangener Ord-nung vnd beuelchs gehalten / kein Gotteßlesterichvnd vnehrlich leben vnd handel / als Ehebrecherey/ die mit jrenverwanten