lxxxiijscheins / oder von wem es geschehen / derselbig vermöge vnser auß-gangener Rechts Ordnung wider restituirt / vnd die Oberfarer vn-serm Landtschreiber angezeigt werden.Wie dem vnuerstandt oder verlauffzwischen den Vnderthonen zu-begegenen.A man sich einiches vnuerstandts oder verlauffszwischen vnsern Vnderthonen besorgten / sollen vn-sere Ambtleuth vnd Beuelchaber vnderstahn / die-selbige mit freundtschafft oder Recht zuscheiden.GWo sie aber des kein gehör oder folg hetten / alß-dan beuehlen/ nichst thatlichs furzunemen. Vnd so jemandt sichdaran nit keren wurde/ deßfalß die gewaldt steuren/ die Theternach gelegenheit annemen / oder mit Recht fur den vngehorsambbesprechen / damit ein jeder gehalten werde / sein sach nit anders dansich gebürt / zu furderen.Von haltung der VngebottenGeding.Vdem sollen sie daran sein / das die Vngebotten Gedingjärlichs wie von alters/ gehalten/ auch darauff zu ab-bruch oder verkurtzung vnser Hochheit vnd alter herge-brachter gerechtigkeit/ kein verenderung furgenommenwerde.Von9ES
Druckschrift
Policey Ordnung, des durchleuchtigen hochgebornen Fursten und Herrn, Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich, Cleve und Berg, Grauen zu der Marck und Rauenßberg
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