lxxxiAuß dem Kommer oder Rechten nit zu ent-weichen / Auch kein vngebürliche Pandtke-rung zugeſtatten.Eben dem sollen sie mit fleiß daran sein / das nie-mandt auß dem Kommer oder Rechten entwei-cheDergleichen das kein vngebürliche Pandtkerung geschehe.Da aber solches von jemandt freuentlich furgenommen / denoder dieselbige darfür wie sich gebürt zustraffen / Auch vnsermBruchtenmeister vnd Landtschreiber anzuzeigen.Niemandt zugestatten / dem andern gewaltzuthun / oder ohne erkandtnus des Rechtenzuuberfallen.Erner sollen sie niemandt gestatten dem anderen gewaltzuthun / oder ohne erkandtnus des Rechten zuuberfal-6len/ vnd wo jemandt solches furgenommen hette/ oderfurnemen wurde/ die jenigen die es auß vnwissenheit/oder keiner höser vnd geferlicher weiß gethan / dahin weisen vndhalten / solches abzustellen. Welche es aber auß mütwil vnd böß-heit gethan / oder nit abstellen wurden / zuuerfuegen / das alßdandie gewalt gesteuret / die Vbertretter nach gelegenheit mit Rechtdarfür besprochen oder angenommen vnd gestrafft werden.So jemandt des seinen mit der that ohne erkandt-nus des Rechten entsetzt / den zu restituieren.Leichfals so an sie gelangt / vnd sich befunde / das je-mandt seines guets / Gult / Renthen / Zinß / Pecht /oder anders mit der that / oder erkandtnus desRechten entsetzt / oder jme solches eigens furnemenssurenthalten / Daran zusein / das vnangesehen einichesschems /
Druckschrift
Policey Ordnung, des durchleuchtigen hochgebornen Fursten und Herrn, Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich, Cleve und Berg, Grauen zu der Marck und Rauenßberg
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