xxxjVon verkauffung der Betten waar.Je Kremer sollen jre Butter / Keeß / Speck / Olich /vnd vort andere Vette waar / dergleichen Hering /Bucking / Stockfisch / Schollen / Saltz vnd an-ders / nach aduenant / wie solches alles im Nider-Slandt verkaufft vnd gegolden / auff zimblich messiggewin/ wie Burgermeister vnd verordente des Rhats/ neben denMartmeistern/ ein jedes zu allen Quatertemper setzen werden/verkauffen / auch keinen auffschlag in einer waar thun / dan das letz-te pfundt als das erste verkauffen vnd verlassen. Welcher hierinvngehorsamb befunden/ soll nach gestalt seiner vbertrettung ge-strafft werdenFurkauff eſſender Speiß.S soll niemandt gestattet werden / was zu freiemkauff zu vnd in die Stett geführt wurdet / auffzugel-den / vnd wider zuuerkauffen/ vnd also mit essenderspeiß furkauff zutreiben/ bei verlierung derselbenhaab / so ohne gnadt genomen werden soll.Von der Martmeister beuelchvnd belohnungJe Martmeister so in allen Stetten / Freiheiten vndGerichten / wie obgemelt / verordent / sollen zu jederQuatertemper / wie vorgerurt / neben Burgermei-ster vnd Deputirten des Rhats verordnen vnd setz-en helffen / das alle notturfftige waar / als Bier /Brodt / Fleisch / Fisch / Botter / Keeß / Speck / Olich / Hering / Stock-fisch/ Schollen / Saltz vnd dergleichen / nach gelegenheit der zeitvnd jars / vnd darnach es im Niederlandt gegolden / mit rechter wägvnd maß gegolden / verkaufft vnd verlassen werde / vmb einen zimb-lichen pfenning / des die Verkeuffer zukommen konnen / vnd da auchdie Gelder nit mit beschwerd noch vbernommen. Vnd sollen die Mart-meister aufsicht haben / das es also gehalten / vnd sowoll mit kleinengewichtC 4
Druckschrift
Policey Ordnung, des durchleuchtigen hochgebornen Fursten und Herrn, Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich, Cleve und Berg, Grauen zu der Marck und Rauenßberg
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