xxxKein Kalb soll geschlacht oder abgethan werden / es sei dan dreyoder vier wochen alt / darauff auch obgerurte verordenten an jedemortt gütt vnd fleissig auffsehens haben sollen/ Vnd wa hieruberdurch dieselbe ein jungers oder vnzeittiges Kalb jemandt zustechenvergont/ soll jnen/ auch denen die solche vnzeittige Kelber zur banckgebracht / geburliche straff erfolgen.Wir wollen auch / das hinfuro kein fleisch verkaufft werde / essei dan zuvor woll erkölet / oder nachdem es gestochen oder geschla-gen ist / gehangen oder außgedruget. Darneben auch bei denFleischhewern daran zusein / vnd sonderlich auffmerckens zuhaben /das das fleisch nit vndereinander vermischt/ außgegeben/ sonderein jedes vnderschiedlich von einander auffgehangen / auch also auß-gewiegen vnd verkaufft werde.Insonderheit sollen die verordente fleissig auffsicht haben / daskein kranck viehe geschlacht / noch vntauglich / oder auffgeblasenfleisch zu Marckt gebracht vnd verkaufft werde.Wo jemandt obgeschriebener Articul einen oder mehr vbertret-ten/ vnd die Fleischhewer das Fleisch nach der verordenten getha-nen satzung nit außwiegen vnd verkauffen / oder in andere wege wi-der diese vnsere Ordnung handlen wurden/ dieselben sollen nachgelegenheit jres verbrechens mit vngnaden gestrafft werden.Von dem Fischwerck.Leichfalß sollen obgerurte Burgermeister vnd ver-ordente des Rhats / neben den Martmeistern fleis-sig auffsicht haben / das das Fischwerck so verkaufftwurdt/ es sei frisch oder gesaltzen/ auffrecht vnd güttsei/ vnd ein jedes nach gelegenheit setzen/ Vnd sollniemandt zugesehen oder gestattet werden/ die waar so nit kauff-mans gütt/ oder rechtfertige waar were/ zuuerkauffen/ oder in ei-niche wege zuuerhandlen/ bei einer sicheren peen vnd straff/ Son-der was vngerechts/ stinckendts oder faul befunden/ hinweg ge-than werden.Von
Druckschrift
Policey Ordnung, des durchleuchtigen hochgebornen Fursten und Herrn, Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich, Cleve und Berg, Grauen zu der Marck und Rauenßberg
Entstehung
Einzelbild herunterladen
verfügbare Breiten