xxiiijstuck zubezahlen schuldig sein. Yedoch wannehe der wein mit demstuck / es sei klein oder groß verkaufft wurde/ soll dauon wie gewor-lich / gegeben werden.Verordnung zweier Martmeister in allenStetten vnd Freiheiten.IN allen Stetten vnd Freiheiten sollen vnser Schultheißoder ander Beuelchaber / mit sambt Burgermeister /Scheffen vnd Rhat verordnen / das allezeit zween ge-trewe vnd fleissige Martmeister verordent werden / dieneben vnserm Beuelchaber vnd Burgermeister auff-sicht haben / das nach folgenden vnsern Ordnungen vnd Policeyen /das bier / brodt / fleisch / fisch vnd fette wahr belangendt / allenthal-ben nachkommen / vnd die Oberfahrer wie sich gebürt / gestrafftwerden.Von dem Bierzap.Er Burgermeister / zween von den Rhatsfreun-den / so demselben zuzuordnen / vnd die zween Mart-meister / sollen in unsern Stetten / zu jederzeit nachgelegenheit wie die Gerst vnd Brewkorn gilt / ver-ordnen / vnd den Brewern beuehlen / wie thewr siedas Bier brewen / vnd zum feilen kauff verkauffen sollen / Nemb-lich / wan das Brewkorn wollfeill ist / soll man obgemelt Bier brew-en / etlich vor vier/ vnd etlich vor sechs heller die Quart. Wan eszimblichs kauffs/ fur sechs vnd acht heller/ Wan es aber thewr istfur sechs vnd zehen heller / vnd nit höher. Doch das ein jeder auffein zeit / nit dan einerley der vorgesetzten kuyr vnd Pfennings werdtzappe / wie solches vmbgahn / vnd durch die Marckt oder Kuyrmei-ster verordent wurdt / damit das ein nit mit dem andern gemengt /noch fur das ander verkaufft werde. Vnd sollen die Marckt oderKuyrmeister darauff sehen / das ein jedes Bier nach seinem Pfen-nings werdt/ nach gelegenheit des jars gut gemacht/ vnd gar ge-sotten werde.Alle
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Policey Ordnung, des durchleuchtigen hochgebornen Fursten und Herrn, Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich, Cleve und Berg, Grauen zu der Marck und Rauenßberg
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