dieselbige mit allen vmbstenden anzeigen vnd zu erkennen gebenDarauff auch der Ambtman / Oberst vnd Beuelchaber / so baldtjme solches anbracht / oder er es sonst vernemen mag / die frembdenoder inkomlingen für sich bescheiden/ Ire gestalt vnd gelegenheit/lebens vnd wandels erkundigen / auch glaubhafften schein von derObrigkeit daher sie kommen / erfordern vnd erfaren / wie sie sich da-selbst gehalten. Welche aber den schein nit dar thun kondten/ oderbinnen der zeit / die jnen auffgelegt / nit bringen wurden / oder sonstargwohn oder böse vermuttung auff sich hetten/ vnd den Wider-teufferischen / Sacramentierern oder anderer Secten anhengigh /auch mit solcher Religion / Gottes dienst vnd Ceremonien als vnse-re hiebeuor außgangne Ordnungen / Edicten vnd Beuelchen nach-bringen/ nit zufrieden/ noch begnuegen/ dieselbige in keinem wegedulden oder bleiben lassen / Sonder wo einicher argwohn hinderjnen vermerckt/ nach befinden zu geburlicher straff annemen/ oderauß vnsern Fürstenthumben vnd Landen verweisen.In gleicher massen sollen die Ambtleuthe / Obersten vnd Be-uelchaber / in allen Stetten / Dörffern vnd Heusern der frembdenvnd jnkhomlingen halber / so jtzo daselbst weren / sich erkundigen / vndobgerurter gestalt mit inen halten / Vnd so daruber jemandt vonvnsern Vnderthanen oder den vnsern obgemelte personen (es sei vn-der welchem schein es woll) heimlich oder offenbar auffenthalten /gestatten / verschweigen / oder diesem vnserm beuelch nit nachkom-men wurdt / soll nach befinden ernstlich gestrafft / vnd keiner darinenvbersehen werden.Die Landsknecht oder Kriegsleuth / so ohne fur-wissen vnd zulassen bestalt / auch andere die sonder Paßportoder schein einiches Fursten sich samblen vnd durch-ziehen wollen / anzunemen.O auch in vnsern Fürstenthumben / Landen vndGebieten / vn bei den vnsern einiche Landsknechtoder Kriegsleuth / ohne vnser fürwissen vnd zu-lassen / wolten bestalt oder angenommen wer-den / Sollen dieselbige / auch andere die sonderPaßport
Druckschrift
Policey Ordnung, des durchleuchtigen hochgebornen Fursten und Herrn, Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich, Cleve und Berg, Grauen zu der Marck und Rauenßberg
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