vijvnd zustahn wurde / der oder dieselbige sollen gleichs den Haubt-sachern angenommen/ vnd der gebür gestrafft werden. Vielweni-ger sollen vnsere Ambtleuth vnd Beuelchaber solche vbertretter ver-gleiten / vnd da die in einem Ambt verfolgt / vnd inen nachgetracht /sie in den andern Ambtern nit gestatten oder bleiben lassen / Son-der deßfals ein Ambtman dem andern die handt reichen / vnd allehulff vnd furderung erzeigen / das die vberfarer angenommen / vndzu geburlicher straff gebracht werden mögen.Mutwillige Außtretter vnd Feinde.Elche ohne einiche vrsach / oder auß geringer fur-derung / da doch die gebrechen vorhin nit ver-hort / noch Rechtens geweigert / mutwillig auß-tretten / vnd andere Feindt werden / die bedrew-en vnd beschedigen / Sollen vnsere Ambtleuthvnd Beuelchaber nit allein derselben güter confiscieren / Sonder an-stundt jre Weib vnd kinder jnen nachjagen/ vnd in vnsern Fursten-thumben / Landen vnd Gebieten / hinfurter nit mehr gedulden / ge-statten oder vergleiten/ dan in ewige zeit außbannen/ auch mit allemernsten fleiß denselben nachstellen / vnd sie sambt jren Auffheldern /Furschiebern vnd Vnderschleiffern annemen / oder zu gebürlichenRechten anhalten vnd furstellen / vnd derhalb auff der beschedigtenanklagen oder nachschreien / oder vnsern weitheren beuelch/ nitwarten.Frembde Inkomlingen.S sollen auch keine Jnkhomlingen / oder einiche an-dere / die außwendig in vnsern oder frembden Lan-den / Ambtern oder Stetten gedienet oder gewohnthetten / von einichem für Diener oder Burger an-genommen / Jehauset / geherberget / vnderhalten odergestattet / Auch inen kein hauß oder kammer verkaufft / gelehendtoder verheurt werden / dan mit furwissen vnd zulassen der Ambt-leuthe / Obersten vnd Beuelchaber jedes orts.Vnd soll ein jeder zu dem sie quemen / anstundt der Obrigkeitdieselbige
Druckschrift
Policey Ordnung, des durchleuchtigen hochgebornen Fursten und Herrn, Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich, Cleve und Berg, Grauen zu der Marck und Rauenßberg
Entstehung
Einzelbild herunterladen
verfügbare Breiten