Druckschrift 
Policey Ordnung, des durchleuchtigen hochgebornen Fursten und Herrn, Herrn Wilhelms Hertzogen zu Gulich, Cleve und Berg, Grauen zu der Marck und Rauenßberg
Entstehung
Einzelbild herunterladen
 

vijvnd zustahn wurde / der oder dieselbige sollen gleichs den Haubt-sachern angenommen/ vnd der gebür gestrafft werden. Vielweni-ger sollen vnsere Ambtleuth vnd Beuelchaber solche vbertretter ver-gleiten / vnd da die in einem Ambt verfolgt / vnd inen nachgetracht /sie in den andern Ambtern nit gestatten oder bleiben lassen / Son-der deßfals ein Ambtman dem andern die handt reichen / vnd allehulff vnd furderung erzeigen / das die vberfarer angenommen / vndzu geburlicher straff gebracht werden mögen.Mutwillige Außtretter vnd Feinde.Elche ohne einiche vrsach / oder auß geringer fur-derung / da doch die gebrechen vorhin nit ver-hort / noch Rechtens geweigert / mutwillig auß-tretten / vnd andere Feindt werden / die bedrew-en vnd beschedigen / Sollen vnsere Ambtleuthvnd Beuelchaber nit allein derselben güter confiscieren / Sonder an-stundt jre Weib vnd kinder jnen nachjagen/ vnd in vnsern Fursten-thumben / Landen vnd Gebieten / hinfurter nit mehr gedulden / ge-statten oder vergleiten/ dan in ewige zeit außbannen/ auch mit allemernsten fleiß denselben nachstellen / vnd sie sambt jren Auffheldern /Furschiebern vnd Vnderschleiffern annemen / oder zu gebürlichenRechten anhalten vnd furstellen / vnd derhalb auff der beschedigtenanklagen oder nachschreien / oder vnsern weitheren beuelch/ nitwarten.Frembde Inkomlingen.S sollen auch keine Jnkhomlingen / oder einiche an-dere / die außwendig in vnsern oder frembden Lan-den / Ambtern oder Stetten gedienet oder gewohnthetten / von einichem für Diener oder Burger an-genommen / Jehauset / geherberget / vnderhalten odergestattet / Auch inen kein hauß oder kammer verkaufft / gelehendtoder verheurt werden / dan mit furwissen vnd zulassen der Ambt-leuthe / Obersten vnd Beuelchaber jedes orts.Vnd soll ein jeder zu dem sie quemen / anstundt der Obrigkeitdieselbige