Verordnung über die Errichtung von Gewerbegerichten.Berlin, den 11. Febr. Das „Justiz=Ministerial=Blatt“enthält den Beschluß des Königl. Staats=Ministeriums vom 18.Januar 1849, betreffend die Anlegung der deutschen Kokardevon Seiten der zum Tragen einer Dienst=Uniform verpflichtetenCivil=Beamten.„Da Zweifel darüber entstanden sind, ob die Gränz= undSteuer= und überhaupt alle zum Tragen einer Uniform verpflich-teten Civil⸗Beamten neben der preußischen Kokarde auch diedeutsche anzulegen haben, so hat das Staats=Ministerium, inErwägung, daß Se. Majestät der König nach der AllerhöchstenProklamation vom 21. März v. J (Ministerial=Blatt für diegesammte innere Verwaltung S. 82) Allerhöchstselbst die deutschenFarben angenommen, auch deren Annahme Seitens der Armeedurch Allerhöchste Ordre vom nämlichen Tage anbefohlen, aufden Antrag des Ministers des Innern, beschlossen, wie folgt:Sämmtliche Civil=Beamte, welche im Dienste Uniformtragen müssen, sind zur Anlegung der deutschen National-Kokarde neben der preußischen so befugt wie verpflichtet.Abschrift des vorstehenden Beschlusses ist sämmtlichen Ver-waltungs=Chefs zur weiteren Veranlassung in ihren resp. Ressortszuzufertigen.Berlin, den 18. Januar 1849.Königliches Staats=Ministerium.Gr. v. Brandenburg. v. Ladenberg. v. Manteuffel.v. Strotha. Rintelen. von der Heydt.Für den Finanz⸗Miniſter:Gr. v. Bülow.Kühne.Vorstehender Beschluß des Königlichen Staats=Ministeriumswird hierdurch den sämmtlichen Gerichtsbehörden zur Nachachtungbekannt gemacht.Berlin, den 31. Januar 1840.Der Justiz=Minister,Rintelen.“
Druckschrift
Allgemeine preußische Gewerbe-Ordnung nebst dem Entschädigungs-Gesetz : vom 17. Januar 1845
Einzelbild herunterladen
verfügbare Breiten