Sechster Abschnitt.Stempel und Gebühren.§. 56. Die Verhandlungen über die vor dem Vergleichs-Ausschusse oder vor dem Gewerbegericht zu Stande gekommenenVergleiche und deren Ausfertigungen sind stempelfrei.An Gebühren vor das Verfahren vor dem Vergleichs=Aus-schusse soll zur Gebühren=Casse des Gewerbegerichts ein Pausch-quantum von 5 bis zu 15 Sgr. erhoben werden.§. 57. Für das gerichtliche Verfahren vor dem Gewerbe-gerichte ist zur Casse des Gewerbegerichts ein Pauschquantumvon 15 Sgr. bis zu 5 Rthlr. zu erheben.In Ansehung der Stempel kommen die allgemeinen Vorschrif-ten zur Anwendung.Schlußbestimmungen.§. 58. Alle dem vorstehenden Gesetze entgegenstehen allge-meinen und besonderen gesetzlichen Bestimmungen werden hier-durch aufgehoben.§. 59. Soweit in diesem Gesetze nicht etwas Anderes be-stimmt ist, kommen in den, den Gewerbegerichten überwiesenenRechts=Angelegenheiten die allgemeinen, gesetzlichen Vorschriftenzur Anwendung.Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift undbeigedrucktem Königlichen Insiegel.Gegeben Charlottenburg, den 9. Februar 1849.Friedrich Wilhelm.(L. S.)Gr. von Brandenburg. von Ladenberg. von Man-teuffel. von Strotha. Rintelen. von der Heydt.Graf von Bülow.Für den Finanz⸗Miniſter:Kühne.
Druckschrift
Allgemeine preußische Gewerbe-Ordnung nebst dem Entschädigungs-Gesetz : vom 17. Januar 1845
Einzelbild herunterladen
verfügbare Breiten