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Allgemeine preußische Gewerbe-Ordnung nebst dem Entschädigungs-Gesetz : vom 17. Januar 1845
Entstehung
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Fünfter Abschnitt.Von den Rechtsmitteln.§. 51. Gegen einen Contumatialbescheid steht dem Verklagten das Rechtsmittel der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand(Reſtitution) offen. Daſſelbe muß innerhalb eines Zeitraumsvon drei Tagen, nach dem Tage der Zustellung des Bescheidesbei dem Gewerbegerichte schriftlich oder zu Protokoll angebrachtwerden; es muß eine vollständige Beantwortung der Klage ent-halten.§. 52. Ueber die Zulässigkeit des Restitutionsgesuches hatdas Gericht zu beschließen. Der Beschluß, daß dem GesucheStatt zu geben sei, ist, mit Aufhebung des Contumazialbescheideszu Protokoll zu vermerken.Die Parteien sind in solchem Falle, unter abschriftlicher Mit-theilung des Beschlusses, zur weitern Verhandlung mit der Ver-warnung vorzuladen, daßa) wenn der Kläger in dem anberaumten Termine nicht erscheine,die Akten auf seine Kosten würden zurückgelegt werden;wenn der Verklagte nicht erscheine, auf den Antrag des er-schienenen Klägers alle streitigen, vom Verklagten angeführ-ten, mit Beweismitteln nicht unterstützten Thatsachen fürnicht angeführt, so wie alle von diesem vorzulegenden Ur-kunden für nicht beigebracht würden erachtet, alle vom Klä-ger angeführten Thatsachen aber, denen noch nicht ausdrück-lich widersprochen worden, als zugestanden, ingleichen dievom Kläger beigebrachten Urkunden als anerkannt würdenangesehen werden, und daß hiernach die weitere Entscheidungergehen werde.§. 53. Das Rechtsmittel der Restitution findet innerhalbder im §. 51 angegebenen Frist auch gegen einen Bescheid statt,welcher bei Versäumung des Termins zur Ableistung eines rechts-kräftig erkannten Eides gegen den Ausgebliebenen abgefaßt ist.Zur Begründung eines solchen Restitutionsgesuches ist dasErbieten zur Ableistung des Eides erforderlich.