§. 49. Erscheint eine minderjährige oder eine anderePartei, welche nicht selbstständig vor Gericht auftreten kann,ohne ihren gesetzlichen Vertreter oder Beistand, so wird, wenndieser nicht am Orte wohnt, der Partei ein Beistand aus derKlasse der Gewerbetreibenden zugeordnet. Dieser hat rücksichtlichder Vertretung der betheiligten Partei vor dem Vergleichs=Aus-schusse oder vor dem Gewerbegerichte dieselben Befugnisse undObliegenheiten, wie der Vormund oder Vater.Die Zuziehung von Beiständen, welche der Klasse der Ge-werbetreibenden nicht angehören, ist nicht gestattet.§. 50. Durch Bevollmächtigte dürfen sich die Parteien vordem Vergleichs=Ausschusse und vor dem Gewerberichte nur inden Fällen der Abwesenheit oder Krankheit vertreten lassen. DieBevollmächtigten müssen dem Gewerbestande angehören oder mitden von ihnen Vertretenen bis zum vierten Grade einschließlichverwandt, oder verschägert sein, oder in deren Dienst stehen,oder als Mitgenossen der Machtgeber bei den streitigen Angele-genheiten betheiligt sein, auch kann die Ehefrau ihren Ehemannvertreten. Andere Personen werden als Bevollmächtigte nichtzugelaſſen.Vor der Zulassung zu den Verhandlungen hat jeder Bevoll-mächtigte den schriftlichen Auftrag des Machtgebers nachzuweisen.In Ermangelung dieses Nachweises wird angenommen, daß fürden Machtgeber Niemand erschienen.
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Allgemeine preußische Gewerbe-Ordnung nebst dem Entschädigungs-Gesetz : vom 17. Januar 1845
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