Die Kunzein im Gesicht. 385
_zu ein wenig konkav und sich, nach unten in die .Kinnrunzelnverliert. Ist diese Runzel sehr lang und tief, so sieht sieeiner Narbe ähnlich und giebt dem Gesicht im Zustande derRuhe einen widerwärtigen, theils ernsten, theils spasshaftenAusdruck. In scharfer Zeichnung fanden wir sie schon frühbei (16,8 %) jugendlichen Verbrechern, aber auch bei Er-wachsenen viel häufiger als bei Normalen. Wir halten sieJäher für die den Verbrecher am schärfsten bezeichnendeFalte.
Auch in Lavaters Atlas fehlt die Jochbeinfalte bei denTypen für Lasterhafte und Schwachsinnige niemals (S. Taf. IV.Fig. 12; Taf. V. Fig. 13 u. 15; Taf. VII. Fig. 22; Taf. 69.Fig. 36). Lavater [La physiognomie, Paris 1841) behauptetsogar, er erkenne den angeborenen Schwachsinn schon alleinan den Wangenfalten.
Die Kinn falte geht vom unteren Seitentheil derBacke zum Kinn und findet sich ebenfalls häufiger bei' Ver-brechern sowohl im jugendlichen als auch im Mannesalter.
Betrachtungen. — Die Gesichtsrunzeln scheinen unsweit mehr, als das Ergrauen und Kahlwerden des Kopfesdem Altern zu entsprechen, wie wir das aus den voranstehen-den Uebersichten, namentlich an den Querfalten der Stirn,den Nasenlippen- und Augenwinkelfalten erkennen, die mitdem vorschreitenden Alter bei Männern und Frauen — beiLetzteren jedoch schneller — hervortreten. Annos indicatruga ist das lateinische Sprichwort dafür; noch bezeichnendersind mehrere italienische Sprichwörter, als: Capelli griginon segnano la vecchiezza quanto le rughe —■ Nichtdie grauen Haare machen den Greis, wohl aber die Runzeln.Le cane sono varie, e le rappe (rughe) sono certe.—Das graue Haar ist unsicher, die Runzeln sicher.
Die Bedeutung der Runzel beruht auf einem anatomischenGrunde. Das häufige Auftreten tiefer Falten bei Ruhe desGesichtes, besonders bei jugendlichen Verbrechern, entsprichtdem Vorgange, den wir bei Kretins und sogar beim Fötus(Virchow) beobachten, wo zufolge der Hypertrophie des Binde-gewebes die Elasticität der Haut merklich herabgesetzt ist
LoMBKOSO, Der Verbrecher. II. 25